Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2002 über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik Amtsblatt Nr. C 298 vom 30/11/2002 S. 0004 - 0005 Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2002 über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2002/C 298/02) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - gestützt auf Artikel 9, insbesondere die Absätze 6 und 7, der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1), gestützt auf Anlage VII Teil A Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, gestützt auf Artikel 20 des Beschlusses des Präsidiums vom 28. November 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments(2), gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik(3), in Kenntnis des Vorschlags des Präsidiums, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der besondere Charakter und der besonders sicherheitsrelevante Inhalt bestimmter hoch vertraulicher Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist zu berücksichtigen. Der Rat ist verpflichtet, dem Europäischen Parlament die Informationen zu den sensiblen Dokumenten gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen zugänglich zu machen. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die dem durch die Interinstitutionelle Vereinbarung eingesetzten Sonderausschuss angehören, müssen einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, um nach dem Grundsatz "Kenntnis erforderlich" Zugang zu sensiblen Informationen zu erhalten, Es ist notwendig, spezifische Vorschriften für den Erhalt, die Behandlung und die Kontrolle sensibler Informationen des Rates, von Mitgliedstaaten oder von Drittländern oder internationalen Organisationen einzuführen.
BESCHLIESST: Artikel 1 Ziel dieses Beschlusses ist die Annahme ergänzender Maßnahmen, die für die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik notwendig sind. Artikel 2 Der Rat behandelt die Anträge des Europäischen Parlaments auf Zugang zu sensiblen Informationen des Rates in Übereinstimmung mit seinen Vorschriften. Wurden die beantragten Dokumente von anderen Organen, von Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen erstellt, so werden sie mit deren Zustimmung übermittelt.
Artikel 3 Der Präsident des Europäischen Parlaments ist für die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung innerhalb des Organs verantwortlich. Hierzu trifft der Präsident alle erforderlichen Maßnahmen, um die vertrauliche Behandlung der direkt vom Vorsitzenden des Rates oder vom Generalsekretär/Hohen Vertreter erhaltenen Informationen oder der bei der Einsicht in sensible Dokumente in den Räumlichkeiten des Rates erlangten Informationen zu gewährleisten. Artikel 4 Wird der Vorsitz des Rates oder der Generalsekretär/Hohe Vertreter auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Parlaments oder des Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik ersucht, dem durch die Interinstitutionelle Vereinbarung eingesetzten Sonderausschuss sensible Informationen zugänglich zu machen, so werden diese schnellstmöglich übermittelt.
Zu diesem Zweck rüstet das Europäische Parlament einen speziell dafür vorgesehenen Raum aus. Bei der Wahl des Raums wird sichergestellt, dass ein gleichwertiges Schutzniveau wie das in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates(4) für die Organisation derartiger Sitzungen festgelegte Niveau gewährleistet ist. Artikel 5 Die Informationssitzung findet unter dem Vorsitz des Präsidenten des Europäischen Parlaments oder des Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Mit Ausnahme der vier von der Konferenz der Präsidenten benannten Mitglieder haben nur die Beamten Zugang zum Sitzungssaal, die aufgrund ihrer Aufgaben oder der dienstlichen Erfordernisse vorbehaltlich des Grundsatzes "Kenntnis erforderlich" einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen und entsprechend ermächtigt wurden. Artikel 6 Beschließen der Präsident des Europäischen Parlaments oder der Vorsitzende des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik, Einsicht in Dokumente zu beantragen, die sensible Informationen enthalten, so findet diese Einsichtnahme gemäß Nummer 3.3 der Interinstitutionellen Vereinbarung in den Räumlichkeiten des Rates statt.
Die Einsichtnahme in die Dokumente vor Ort erfolgt in der(den) verfügbaren Fassung(en). Artikel 7 Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die an den Informationssitzungen teilnehmen oder von den sensiblen Dokumenten Kenntnis nehmen sollen, werden einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, die der Überprüfung entspricht, die für die Mitglieder des Rates und die Mitglieder der Kommission gilt. Der Präsident des Europäischen Parlaments leitet zu diesem Zweck die erforderlichen Schritte bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ein. Artikel 8 Die Beamten, die Zugang zu sensiblen Informationen erhalten sollen, werden gemäß den für die anderen Organen festgesetzten Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
Die nach diesem Verfahren ermächtigten Beamten nehmen vorbehaltlich des Grundsatzes "Kenntnis erforderlich" an den genannten Informationssitzungen teil oder von ihrem Inhalt Kenntnis. Hierzu erteilt der Generalsekretär die Genehmigung, nachdem er die Stellungnahme der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen durchgeführten Sicherheitsüberprüfung erhalten hat. Artikel 9 Die im Rahmen dieser Sitzungen oder der Einsicht in diese Dokumente in den Räumlichkeiten des Rates erhaltenen Informationen dürfen unabhängig vom Datenträger weder ganz noch teilweise weitergegeben, verbreitet oder reproduziert werden.
Aufnahmen der vom Rat übermittelten sensiblen Informationen sind ebenfalls nicht gestattet. Artikel 10 Die von der Konferenz der Präsidenten benannten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Zugang zu sensiblen Informationen erhalten sollen, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Mitglieder, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, werden im Sonderausschuss durch ein anderes von der Konferenz der Präsidenten zu benennendes Mitglied ersetzt. Das Mitglied, dem ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht zur Last gelegt wird, kann vor seinem Ausschluss aus dem Sonderausschuss von der Konferenz der Präsidenten in einer Sondersitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gehört werden.
Neben seinem Ausschluss aus dem Sonderausschuss kann das für die Weitergabe von Informationen verantwortliche Mitglied gegebenenfalls in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften strafrechtlich verfolgt werden. Artikel 11 Die ordnungsgemäß ermächtigten und nach dem Grundsatz "Kenntnis erforderlich" zum Zugang zu sensiblen Informationen berechtigten Beamten sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Jeglicher Verstoß gegen diese Bestimmung zieht eine Untersuchung, die unter der Verantwortung des Präsidenten des Europäischen Parlaments durchgeführt wird, und gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren gemäß dem Beamtenstatut nach sich.
Im Fall einer Strafverfolgung trifft der Präsident alle erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die geeigneten Verfahren einleiten können. Artikel 12 Das Präsidium ist befugt, Anpassungen, Änderungen oder Auslegungen, die im Hinblick auf die Anwendung dieses Beschlusses gegebenenfalls erforderlich sind, vorzunehmen. Artikel 13 Dieser Beschluss wird der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments beigefügt und tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Für das Europäische Parlament Der Präsident >PIC FILE= "C_2002298DE.000501.TIF"> (1) ABl.
L 145 vom 31.5.2001, S. 43. (2) ABl. C 374 vom 29.12.2001, S. 1. (3) ABl. C 298 vom 30.11.2002. (4) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.