Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002—2006) Amtsblatt Nr. C 161 vom 05/07/2002 S. 0001 - 0004 Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006) (2002/C 161/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - nach der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2002 über die Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006) als eines der Ziele der Europäischen Sozialagenda, in der Erwägung, dass Artikel 137 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem umfangreichen gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz geführt hat, in der Erwägung, dass Gesundheitsschutz und Sicherheit unbestreitbar wesentliche Voraussetzungen für die Qualität des Arbeitsplatzes sind, zu den wichtigsten Aspekten der Sozialpolitik der Union gehören und eine bedeutsame wirtschaftliche Dimension haben, in der Erwägung, dass die Anwendung der geltenden Vorschriften noch nicht die erhofften Ergebnisse gebracht hat, dass die absolute Zahl der Arbeitsunfälle immer noch hoch ist, dass ein erneuter Anstieg der Zahl der Arbeitsunfälle in einigen Mitgliedstaaten und einigen Sektoren zu verzeichnen ist, dass die Unfallzahlen in den Bewerberländern deutlich über dem gemeinschaftlichen Durchschnitt liegen und dass es daher von Bedeutung ist, dass die neue Strategie Abhilfe in dieser Situation schafft, in der Erwägung, dass sich das europäische Sozialmodell auf gute Wirtschaftsleistungen, ein hohes Sozialschutzniveau, einen hohen Bildungs- und Ausbildungsstand und den sozialen Dialog stützt, wozu auch eine Verbesserung der qualitativen Aspekte der Arbeit gehört, insbesondere in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16.
März 2002 in Barcelona den Rat ersucht hat, die Mitteilung der Kommission über eine Strategie der Gemeinschaft für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz mit großer Dringlichkeit zu prüfen - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: I 1. Der Rat stellt fest, dass die betroffenen Akteure nach Auffassung der Kommission eine Reihe von Zielen verfolgen müssen, damit das Wohlergehen am Arbeitsplatz ständig verbessert wird; hierzu gehören: - Verringerung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Hierzu sollten quantifizierte Ziele festgelegt werden; zu diesem Zweck müssen zunächst die gegenwärtigen Bemühungen zur Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verstärkt werden; - verstärkte Prävention von Berufskrankheiten, insbesondere der Berufskrankheiten, an denen immer noch eine große Zahl europäischer Arbeitnehmer leidet, wie beispielsweise durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen wie Asbest bedingte Erkrankungen, Hörschäden und Muskel- und Skelett-Erkrankungen; - Berücksichtigung der sozialen Risiken wie beispielsweise Stress und Schikanierung am Arbeitsplatz, sowie Risiken aufgrund von Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit; - Berücksichtigung der veränderten Zusammensetzung der Erwerbsbevölkerung infolge des gestiegenen Anteils von Frauen auf dem Arbeitsmarkt, der Alterung der Erwerbsbevölkerung, der demografischen Entwicklung, des besonderen Falls behinderter Arbeitnehmer, der ethnischen und kulturellen Vielfalt in den Unternehmen und der Auswirkung dieser Gegebenheiten auf die Einschätzung und Prävention von Unfall- und Krankheitsrisiken.
Bei den Präventionsmaßnahmen sollte das Alter stärker berücksichtigt werden, und sie sollten besonders auf Jugendliche und die zunehmende Zahl älterer Arbeitnehmer abgestimmt werden; - Berücksichtigung des Wandels bei den Beschäftigungsformen und den Modalitäten der Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung; - Berücksichtigung der Unternehmensgröße, insbesondere hinsichtlich eines besseren Zugangs für kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen oder Selbstständige zu Fortbildungs-, Informations-, Sensibilisierungs- und Risikopräventionsmaßnahmen; - Ermittlung, Verbreitung und Umsetzung bewährter Verfahren, die der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zuträglichere Arbeitsbedingungen schaffen.
2. Der Rat stellt ferner fest, dass zur Entwicklung einer Präventionskultur und zur Änderung der Verhaltensweisen die Kenntnis der Risiken bei den betroffenen Akteuren durch Ausbildung, Sensibilisierung und Vorsorge in Bezug auf neue Risiken verbessert werden muss. Dazu sind folgende Maßnahmen erforderlich: a) Förderung einer Präventionskultur von den ersten Stufen des Bildungswesens an und Vermittlung einer regelmäßig erfolgenden und den Realitäten der täglichen Arbeit angepassten beruflichen Weiterbildung; b) Sensibilisierung für die Aufgabe der Wiedereingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. c) Ermittlung und Analyse der Risiken, gestützt auf eine systematische Datenerfassung und wissenschaftliche Gutachten.
Darüber hinaus sollten die Forschungsinstitute ihre jeweiligen Programme koordinieren, sie auf die Lösung von Problemen ausrichten und den Transfer der Forschungsergebnisse in die Unternehmen vorbereiten; d) Verbesserung des Verständnisses für menschliche Faktoren und Verhaltensfaktoren, um die Kenntnisse über Risiken und deren Prävention besser in praktische Maßnahmen umsetzen zu können; dd) verstärkte Sensibilisierung der betreffenden Akteure durch Informationskampagnen und durch Analyse der Modelle betreffend die Bedeutung guter Arbeitsbedingungen für Produktivität, Qualität und Leistungsniveau; e) Förderung des Austauschs von Informationen über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten. ee) Integrierung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in die Führung von Unternehmen und in andere Tätigkeiten, die auf ein systematisches Konzept für das Wohlergehen am Arbeitsplatz abstellen.
Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz muss eine treibende Kraft bei der Zusammenstellung und Verbreitung von Informationen über bewährte Verfahren und bei den Sensibilisierungs- und Vorsorgeaktionen sein. Der Rat nimmt in diesem Zusammenhang ebenfalls zur Kenntnis, dass die Kommission im zweiten Halbjahr 2002 eine Mitteilung über die Evaluierung der Arbeit der Agentur vorlegen wird. 3. Der Rat teilt die Auffassung der Kommission, dass eine Verbesserung der Qualität der Arbeitsumgebung die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts voraussetzt. Dazu bedarf es insbesondere einer wirksamen und in allen Mitgliedstaaten gleichwertigen Kontrolle und Überwachung der Anwendung der Rechtsvorschriften.
In dieser Beziehung wird der Ausschuss hoher Arbeitsaufsichtsbeamter eine grundlegende Rolle spielen, um den Informations- und Erfahrungsaustausch zu fördern und die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zu organisieren. Wichtig ist dabei die Ausarbeitung von gemeinsamen Aufsichtszielen und gemeinsamen Arbeitsaufsichtsgrundsätzen und die Erarbeitung von Methoden zur Evaluierung der einzelstaatlichen Aufsichtssysteme in Bezug auf diese Grundsätze. Von entscheidender Bedeutung ist ferner die Ausarbeitung nicht rechtsverbindlicher Instrumente (technische Leitlinien, Kodizes für bewährte Verfahren ...), die die Anwendung der Rechtsvorschriften in den Unternehmen erleichtern.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, - Legislativvorschläge für eine Kodifizierung der Gemeinschaftsrichtlinien und für die zweckmäßigere Gestaltung der Berichte über ihre Anwendung zu unterbreiten, - in Abstimmung mit dem Beratenden Ausschuss und den Sozialpartnern Leitfäden für die Anwendung der Richtlinien auszuarbeiten, wobei die Verschiedenartigkeit der Wirtschaftszweige und Unternehmen berücksichtigt werden soll. 4. Der Rat teilt die Auffassung der Kommission, dass der soziale Dialog ein wesentlicher Faktor ist, um neue Wege in Bezug auf eine wirksame Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und den Umgang mit den besonderen Risiken und Problemen der einzelnen Branchen und Berufe zu finden, und unterstreicht die Bedeutung der sozialen Verantwortung der Unternehmen.
5. Der Rat stellt fest, dass die Einbeziehung des Aspekts des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz in die anderen Gemeinschaftspolitiken gefördert werden muss. Folgende Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang erforderlich: - Der Aspekt des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz ist stärker in die europäische Beschäftigungsstrategie einzubeziehen, wobei den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona zur Vereinfachung der Leitlinien ohne Beeinträchtigung ihrer Wirksamkeit Rechnung zu tragen ist. - Die Abstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften über Herstellung und Vermarktung von Arbeitsmitteln und chemischen Stoffen ist zu verbessern. - Die Verbindungen zwischen der neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Gemeinschaftsstrategie für öffentliche Gesundheit sind durch Zusammenarbeit zu stärken. - Die Vorgehensweisen sollten mit den anderen Politiken, die auf Präventionsmaßnahmen beruhende Schutzziele verfolgen, insbesondere der Forschungs-, der Bildungs-, der Verkehrs-, der Umwelt- und der Katastrophenschutzpolitik sowie der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik koordiniert werden. - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen von Ausschreibungen müssen sich die Auftragnehmer zur vollen Einhaltung aller geltenden Arbeitsschutzregeln verpflichten.
6. Dem Rat ist bewusst, dass die Erweiterung eine der großen Herausforderungen ist, denen sich die Europäische Union gegenübersieht, und dass Maßnahmen nötig sind, die die Übernahme und tatsächliche Anwendung des Besitzstands in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Bewerberländer wie auch die Anpassung der gemeinschaftlichen Strukturen für die Konsultation und die Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen, wie beispielsweise des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Bilbao) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Dublin), sicherstellen.
Dazu muss ein wirksamer Erfahrungs- und Wissenstransfer gewährleistet werden, und zwar insbesondere durch: - den Ausbau der Programme für technische Unterstützung durch Partnerschafts- und Patenschaftsmodelle; - die Entwicklung von Mechanismen für den Erfahrungsaustausch und den Zugang zu Erkenntnissen und Ergebnissen der Gemeinschaftsforschung durch Aufnahme der Bewerberländer in die entsprechenden Einrichtungen und Instanzen; - den Ausbau des sozialen Dialogs auf allen Ebenen, insbesondere in den Unternehmen; - die Beteiligung der Bewerberländer an der Harmonisierung der Statistiken auf Gemeinschaftsebene.
7. Der Rat stellt fest, dass die internationale Zusammenarbeit intensiviert werden muss und dass die Kommission weiterhin aktiv mit den Organisationen der Vereinten Nationen, insbesondere der Internationalen Arbeitsorganisation, zusammenarbeiten und sich dabei auf folgende Bereiche konzentrieren wird: - Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit in der Welt, - Unterstützung der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz weltweit, - Auswirkungen von Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit auf Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Dem Rat ist bewusst, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit den Ländern des Mittelmeerraums und mit den ASEAN-, NAFTA- und Mercosur-Staaten, sowie die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch im Rahmen der transatlantischen Beziehungen mit den Vereinigten Staaten entscheidend sind, um die Einhaltung von Mindestnormen im Bereich von Gesundheitsschutz und Sicherheit zu gewährleisten.
II Der Rat 1. begrüßt die Mitteilung der Kommission über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006); 2. betrachtet diese Mitteilung als einen nützlichen Rahmen für die weitere wirksame Anwendung von Artikel 137 auf Gemeinschaftsebene; 3. ist wie die Kommission der Auffassung, dass mit der Gemeinschaftspolitik für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz das Ziel verfolgt werden soll, das körperliche, psychische und soziale Wohlergehen am Arbeitsplatz ständig zu verbessern; 4. weist auf folgende Erfordernisse hin: - Dem Wandel in der Arbeitswelt muss Rechnung getragen und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz müssen verbessert werden; dazu muss als einer der unverzichtbaren Bestandteile der Qualität der Arbeit eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung geschaffen werden. - Es bedarf einer Festigung der Kultur der Risikoprävention über eine Kombination verschiedener politischer Instrumente und über eine Zusammenarbeit der betroffenen Akteure im Bereich von Gesundheitsschutz und Sicherheit und anderer Akteure, die die Qualität und die Bedingungen der Arbeit beeinflussen können, sowie über eine Einbeziehung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz in die strategischen Entscheidungen der Unternehmen. - Es muss gezeigt werden, dass eine wirksame Politik der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ein Wettbewerbsfaktor ist und dass fehlende politische Maßnahmen hingegen mehr Mehrkosten verursachen. - Ein Gemeinschaftsinstrument muss auf einer entsprechenden Sachkenntnis sowohl der Risiken als auch der Strategien zu ihrer Verhütung beruhen. - Alle Akteure, die Behörden und die Sozialpartner müssen an der Durchführung der Strategie beteiligt sein und mitwirken, damit diese Ziele erreicht werden können.
5. fordert die Mitgliedstaaten auf, - koordinierte, kohärente und den nationalen Gegebenheiten angepasste Präventionsstrategien zu entwickeln und umzusetzen, und dazu vor allem in den Tätigkeitsbereichen, in denen überdurchschnittlich viele Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verzeichnen sind, messbare Ziele für deren Verminderung festzulegen, - für eine bessere Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften zu sorgen, insbesondere durch eine wirksamere Kontrolle und Überwachung der Anwendung, indem den Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, geeignete Beratung und Unterstützung angeboten wird, wie auch durch eine bessere Ausbildung in Bezug auf die Prävention von Risiken am Arbeitsplatz und durch spezielle Maßnahmen zur Verminderung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Bereichen mit hohem Risiko, - die Schaffung einer wirklichen Präventionskultur durch Einbeziehung der grundlegenden Prinzipien der Prävention am Arbeitsplatz in die Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsmaßnahmen sowie durch Sensibilisierungskampagnen und Kampagnen für mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu fördern;
6. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die derzeit laufenden Arbeiten zur Harmonisierung der Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu intensivieren, damit vergleichbare Daten vorliegen, anhand deren sich Wirkung und Effizienz der im Rahmen der neuen Gemeinschaftsstrategie getroffenen Maßnahmen objektiv beurteilen lassen; 7. fordert die Kommission auf, - die Maßnahmen zur praktischen Umsetzung der Strategie zusammen mit einem Zeitplan für deren Durchführung in den Fortschrittsanzeiger der Sozialagenda aufzunehmen, - ihm in Ausübung ihres Initiativrechts im Interesse einer besseren Anwendung der geltenden Vorschriften die im Hinblick auf die Ziele der neuen Strategie erforderlichen Vorschläge insbesondere zur Konsolidierung, Vereinfachung und Straffung des bestehenden Rechtsrahmens und zu dessen Anpassung an den Stand der Technik vorzulegen, - im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der Europäischen Union die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf europäischer Ebene durch eine Anpassung und Rationalisierung der bestehenden Beratungsgremien und der Agentur von Bilbao zu fördern.
In diesem Sinne begrüßt der Rat die Absicht der Kommission, ihm Vorschläge zur Zusammenfassung der beiden Beratungsgremien zu einem einzigen Beratenden Ausschuss für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz wie auch zur Verbesserung der Arbeitsweise und Aufgabenstellung der Agentur von Bilbao vorzulegen, sobald der diesbezügliche Evaluierungsbericht und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses vorliegen, wobei zu diesen Aufgaben insbesondere die Organisation des Austauschs von bewährten Verfahren und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten gehören sollte, - die relevanten Fakten über die Anwendung der Strategie in den jährlichen Synthesebericht aufzunehmen, der dem Europäischen Rat auf seinem Frühjahrsgipfel vorzulegen ist, 8. fordert die Sozialpartner auf, - sich aktiv an der Vermittlung der Grundprinzipien dieser neuen Strategie auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene wie auch in den Betrieben zu beteiligen, - die korrekte Anwendung der Prinzipien der Prävention von Risiken am Arbeitsplatz in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich insbesondere durch den sozialen Dialog auf allen Ebenen zu fördern und zu verbreiten, - den Mitgliedern ihrer Organisationen Zugang zu sachkundiger Beratung und einer geeigneten Ausbildung in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit zu verschaffen, - mit den nationalen Behörden bei der Konzeption und Anwendung der nationalen Strategien der Mitgliedstaaten für den in Artikel 137 erfassten Bereich zusammenzuarbeiten, - auf Betriebsebene bei der Gestaltung der Arbeitsumwelt im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer und bei der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer mitzuwirken.