Empfehlung des Rates vom 25. April 2002 über die Verbesserung der Ermittlungsmethoden bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Drogenhandel: zeitgleiche Ermittlungen gegen kriminelle Vereinigungen wegen Drogenhandels und Vermögensermittlungen Amtsblatt Nr. C 114 vom 15/05/2002 S. 0001 - 0002 Empfehlung des Rates vom 25. April 2002 über die Verbesserung der Ermittlungsmethoden bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Drogenhandel: zeitgleiche Ermittlungen gegen kriminelle Vereinigungen wegen Drogenhandels und Vermögensermittlungen (2002/C 114/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - unter Berücksichtigung des am 20.
Dezember 1998 in Wien geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, unter Berücksichtigung des im Jahr 2000 in Palermo geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Vorsitzes über die Sondertagung des Europäischen Rates vom 15.-16. Oktober 1999 in Tampere, unter Berücksichtigung des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Juni 2000 in Feira gebilligten Drogenaktionsplans der Europäischen Union, unter Berücksichtigung des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten von 1990, unter Berücksichtigung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 26.
Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Drogenaktionsplan der Europäischen Union ist neben anderen Maßnahmen vorgesehen, dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des illegalen Drogenhandels und der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit illegalem Drogenhandel sowie anderer Erscheinungsformen der Drogenkriminalität auf verschiedene Weise intensiviert werden soll, darunter durch die Förderung neuer Ermittlungstechniken. (2) Die Europäische Union hat sich stets fest entschlossen gezeigt, jede Art von Kriminalität, einschließlich der Kriminalität im Zusammenhang mit dem organisierten Drogenhandel, zu bekämpfen, und war bestrebt, der Problematik der wachsenden Ausbreitung des Drogenhandels in verschiedenen Gruppen der Gesellschaft in der Weise entgegenzuwirken, dass sie angemessene Rechtsvorschriften angenommen hat.
(3) Der illegale Drogenhandel bringt hohe Erträge hervor, die es Drogenkriminellen ermöglichen, der Gesellschaft allgemein Schaden zuzufügen. Den Tätern wird somit empfindlicher Schaden zugefügt und es wird ihnen schwierig bzw. unmöglich gemacht, erneut tätig zu werden, wenn ihnen unabhängig von der Beschlagnahme der Drogen die enormen Erträge genommen werden, die sie mit ihren rechtswidrigen Aktivitäten erlangt haben. (4) Die Ermittlungstechniken müssen so gefördert, gestärkt und auch optimiert werden, dass sie für die Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Drogenhandel effizienter werden.
(5) In Anbetracht der in einigen Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse sollte angestrebt werden, erforderlichenfalls eine Ermittlungstechnik anzuwenden, die darin besteht, dass von Beginn an an allen Fronten Ermittlungen zur Feststellung der unerlaubten Drogenhandelsaktivitäten und Ermittlungen zu dem Zweck geführt werden festzustellen, welche Vermögensgegenstände (gleich welcher Art) die Vereinigung besitzt bzw. noch während der Ermittlungen gegen sie erworben hat und wer die Eigentümer der Vermögensgegenstände sind. (6) Es besteht ferner die Überzeugung, dass die Anwendung der Technik zeitgleicher Ermittlungen zu mehr Effizienz führt, da die zuständigen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats die Beschlagnahme jeglicher Art von Vermögensgegenständen, die durch die kriminelle Tätigkeit erlangt worden sind, verfügen und ihre Veräußerung unterbinden können.
(7) Durch die Anwendung dieser Ermittlungsmethode lassen sich ferner weitere Beweise für die Beteiligung der Beschuldigten an der Straftat erheben bzw. lässt sich die Beteiligung weiterer Personen an der Straftat des Drogenhandels ermitteln. (8) Informationsquellen sind eine unerlässliche Voraussetzung für Vermögensermittlungen; bei ihnen kann es sich um interne Quellen in Form der Datenbanken der Sicherheitsbehörden oder um externe Quellen öffentlicher Art (gegebenenfalls der Öffentlichkeit zugänglich) oder privater Art (mit richterlicher Genehmigung zugänglich) handeln. (9) Es ist eine bessere Zusammenarbeit bei der Bearbeitung von Ersuchen der zuständigen Sicherheits-, Justiz- und Steuerbehörden an die Verantwortlichen für die verschiedenen Register erforderlich, bei denen Daten über das Eigentum an Vermögensgegenständen jeglicher Art von Personen vorhanden sind, gegen die der Verdacht der Beteiligung an Drogenstraftaten besteht (Gemeint sind die Verantwortlichen für öffentliche Register, wie beispielsweise das Grundbuchamt, oder private Register, wie beispielsweise die Kreditinstitute); hierbei sind die geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.
(10) Wichtigster Zweck dieser Ermittlungstechnik ist es, die etwaige Strafverantwortung der Täter festzustellen, Ersatz für verursachten Schaden zu leisten und gegebenenfalls Geschädigte zu entschädigen. (11) Die Ermittlungstechnik des Aufspürens von Vermögensgegenständen jeglicher Art, die Straftätern im Bereich des organisierten Drogenhandels zuzuordnen sind, wird als "Vermögensermittlungen" bezeichnet; diese laufen so lange, bis das als Ergebnis der Ermittlungen gefundene Vermögen überprüft ist; der Abschluss dieser Ermittlungen muss daher nicht unbedingt mit dem Abschluss der Ermittlungen wegen Drogenhandels zusammenfallen.
(12) Als "Vermögen" wird die Gesamtheit der Vermögensgegenstände und finanziellen Anrechte bezeichnet, die eine natürliche oder juristische Person hat. Unter "Vermögensermittlungen" ist die Ermittlungstechnik zu verstehen, bei der in Archiven und Datenbanken (öffentlicher oder privater Art) und anderen Quellen vorhandene Informationen systematisch analysiert werden, damit Vermögensgegenstände und Anrechte, die ein Vermögen darstellen, ermittelt und im Einzelnen aufgeführt sowie einer natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können. (13) Für die Begriffe "Tatwerkzeug", "Vermögensgegenstand", "Ertrag" und "Einziehung" werden die Begriffsbestimmungen zugrunde gelegt, die im Übereinkommen des Europarats von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten enthalten sind.
(14) In der Europäischen Union werden bereits weit vorangeschrittene Initiativen durchgeführt, mit denen erreicht werden soll, dass neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Kriminalität, einschließlich der Drogenkriminalität, auf den Gebieten der gemeinsamen Ermittlungsgruppen und der gerichtlichen Beschlüsse zum Einfrieren von Vermögensgegenständen sowie zur Beweissicherung angewandt werden - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN, A. sofern sie es für erforderlich halten, bei Ermittlungen, einschließlich Ermittlungen wegen organisierten Drogenhandels, die Methode anzuwenden, die darin besteht, von Beginn an an allen Fronten Ermittlungen in Bezug auf die Drogenhandelsaktivitäten und Ermittlungen in Bezug auf die Vermögensstruktur der Vereinigung zu führen;
B. die Einrichtung ständiger oder vorläufiger Fachgruppen für Vermögensermittlungen zu fördern und so dafür zu sorgen, dass die beschriebene Ermittlungsmethode effizienter wird; C. unter Einhaltung der geltenden nationalen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Sicherheits-, Justiz- und Steuerbehörden sowie den Verantwortlichen für die verschiedenen öffentlichen oder privaten Register, bei denen Informationen über die Eigentümer von Vermögensgegenständen jeglicher Art erlangt werden können, zu intensivieren oder zu fördern, indem die Bearbeitung der von solchen Behörden gestellten Auskunftsersuchen erleichtert wird (Gemeint sind die Verantwortlichen für öffentliche Register, wie beispielsweise das Grundbuchamt usw., oder private Register, wie beispielsweise die Kreditinstitute usw.);
D. dafür einzutreten, dass die Mitgliedstaaten, die diese Methode anwenden, im Einklang mit den Rechtsakten der Europäischen Union gemeinsame Ermittlungsgruppen für Fälle einrichten, in denen die Ermittlungen zu einer kriminellen Vereinigung im Zusammenhang mit Drogenhandel mehr als einen Mitgliedstaat betreffen; E. Europol aufzufordern, im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 30. November 2000 an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten gebildeten gemeinsamen Ermittlungsgruppen durch Europol(2) diese von den Mitgliedstaaten eingesetzten gemeinsamen Ermittlungsgruppen, sofern sie darum ersucht wird, zu unterstützen;
F. die Möglichkeiten der EPA (Europäische Polizeiakademie) bei der Entwicklung von Modulen für die spezifische Ausbildung im Bereich der Anwendung dieser besonderen Ermittlungstechnik zu nutzen. Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2002. Im Namen des Rates Der Präsident M. Rajoy Brey (1) ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1. (2) ABl. C 357 vom 13.12.2000, S. 7.