Empfehlung des Rates vom 25. April 2002 über die erforderliche Verstärkung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Grundstoffen zuständigen operativen Stellen Amtsblatt Nr. C 114 vom 15/05/2002 S. 0003 - 0004 Empfehlung des Rates vom 25. April 2002 über die erforderliche Verstärkung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Grundstoffen zuständigen operativen Stellen (2002/C 114/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - unter Berücksichtigung - des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20.
Dezember 1988, - der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 1999 in Helsinki genehmigten Drogenstrategie (2000-2004) der Europäischen Union, - des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Juni 2000 in Feira genehmigten Drogenaktionsplans (2000-2004) der Europäischen Union, - der Schlussfolgerungen des Vorsitzes von der Tagung des Europäischen Rates vom 15.-16. Oktober 1999 in Tampere, - der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer Außerordentlichen Tagung zur gemeinsamen Bekämpfung des weltweiten Drogenproblems (Ungass) vom 8.-10. Juni 1998 in New York angenommenen Politischen Erklärung, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Als Grundstoffe werden die erfassten Stoffe gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 und der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90(1) und der Richtlinie 92/109/EWG(2) bezeichnet. (2) Die Europäische Gemeinschaft hat innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften angenommen, um im Rahmen des Möglichen die Abzweigung von Grundstoffen zu unterbinden, und sie hat administrative Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Herstellung von und des Handels mit Grundstoffen innerhalb der Gemeinschaft sowie zwischen der Gemeinschaft und Drittländern getroffen.
(3) Die internationale Staatengemeinschaft wird sich immer stärker der Notwendigkeit bewusst, gegen strafbare Handlungen mit dem Ziel der Abzweigung chemischer Grundstoffe vom legalen Markt für die Herstellung illegaler Drogen vorzugehen und dabei gegebenenfalls unter operativen Gesichtspunkten der Strafverfolgung auf die Besonderheiten der Ermittlungen auf diesem Gebiet einzugehen. (4) Es zeigt sich immer deutlicher, dass die Kapazitäten der jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten, die operativ mit der Bekämpfung der illegalen Abzweigung von Grundstoffen befasst sind, ausgebaut werden müssen.
(5) Die internationale Zusammenarbeit erweist sich als eines der wichtigsten Elemente bei der Bekämpfung der Abzweigung von und des illegalen Handels mit chemischen Grundstoffen. Die Operationen Purple und Topaz, zwei internationale Programme für die Verfolgung und Verhütung der Abzweigung von Kaliumpermanganat und Essigsäureanhydrid, sind Beispiele für den Nutzen einer solchen Zusammenarbeit - EMPFIEHLT, 1. im Rahmen der Europäischen Union eine Maßnahme zu fördern, mit der der Notwendigkeit entsprochen wird, das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten gegen die Abzweigung von chemischen Grundstoffen für die illegale Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu intensivieren.
Mit einer solchen Maßnahme der Europäischen Union sollte darauf hingewirkt werden, dass - der Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden zwischen den verschiedenen operativen Dienststellen und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten in der Weise gefördert wird, dass direkte Kommunikationswege zwischen den Personen ausgebaut werden, die in den Mitgliedstaaten für den wichtigen Bereich der Abzweigung von und des Handels mit Grundstoffen zuständig sind. Die praktische Koordinierung von Ermittlungshandlungen und der Austausch zweckdienlicher Erkenntnisse sind von der größten Bedeutung für die Bekämpfung der Abzweigung von Grundstoffen; - durch gemeinsame Lehrgänge der aktuelle Wissensstand den Personen vermittelt wird, die mit der Ermittlung der Methoden, Vorgehensweisen und Mechanismen krimineller Vereinigungen bei der Abzweigung von Grundstoffen und der illegalen Herstellung von Drogen befasst sind, da die Vorgehensweise des kriminellen Milieus kontinuierlich weiterentwickelt wird und auf diesem Gebiet häufig hoch entwickelte Technologien angewandt werden;
2. die Maßnahmen der Europäischen Union in bestimmten geografischen Gebieten, in denen eine kriminelle Aktivität im Zusammenhang mit dem illegalen Handel und der illegalen Abzweigung von Grundstoffen sowie der illegalen Herstellung von Drogen festzustellen ist, zu intensivieren. Die Staaten des Balkans, Zentralasien einschließlich Afghanistan, bestimmte Gebiete Lateinamerikas, Afrikas und der Ferne Osten sind hierbei gegebenenfalls Gebiete von besonderem Interesse im Hinblick auf künftige Maßnahmen; 3. das Potenzial von Europol und der Taskforce der Polizeichefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kommission im Rahmen von Initiativen zur Bekämpfung illegaler Aktivitäten im Zusammenhang mit der Abzweigung von Grundstoffen besser auszuschöpfen;
4. gegebenenfalls gemeinsame Fachteams einzusetzen, die gut ausgestattet sind und ausschließlich für die Bekämpfung des illegalen Handels mit und der Abzweigung von Grundstoffen für die Herstellung von Heroin, Kokain und synthetischen Drogen wie Ecstasy und Amphetaminen zuständig sind; 5. die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Kontrollbehörden und der chemischen Industrie zu fördern, und zwar insbesondere bezüglich der chemischen Stoffe, die gesetzlich noch nicht als "Grundstoffe" kontrolliert werden, jedoch auf den Gemeinschaftslisten für eine freiwillige Kontrolle stehen und für die illegale Drogenherstellung verwendet werden können;
6. dafür zu sorgen, dass die Leitlinien der Gemeinschaft für Grundstoffe, einschließlich der Beratung zur Feststellung verdächtiger Transaktionen, regelmäßig aktualisiert und der chemischen Industrie übermittelt werden. Darüber hinaus sollte die chemische Industrie dazu angehalten werden, die zuständigen Behörden über Aufträge für oder Verkäufe von Chemikalien oder Laborausrüstung in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht besteht, dass die Güter für die illegale Herstellung von Drogen verwendet werden können. Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2002. Im Namen des Rates Der Präsident M.
Rajoy Brey (1) ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1116/2001 (ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 4). (2) ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 76. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/8/EG (ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 31).