Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, abgegeben auf der 95. Sitzung vom 8. Juni 2001 zu dem Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.2201 — MAN/Auwärter (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. C 106 vom 03/05/2002 S. 0020 - 0020 Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, abgegeben auf der 95. Sitzung vom 8. Juni 2001 zu dem Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.2201 - MAN/Auwärter (2002/C 106/04) (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung darstellt und gemeinschaftweite Bedeutung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat.
2. Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass hinsichtlich der relevanten Produktmärkte zwischen a) Stadtbussen, b) Überlandbussen und c) Reisebussen zu unterscheiden ist. 3. Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass zwar gewichtige Anhaltspunkte auf die Existenz nationaler Märkte hinweisen, die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes aber offen bleiben kann. 4. Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das Zusammenschlussvorhaben nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung eines einzelnen Unternehmens in Deutschland oder Teilen des Europäischen Wirtschaftsraumes führen wird.
5. Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das Zusammenschlussvorhaben nicht zu einem marktbeherrschenden Duopol auf dem Markt für Stadtbusse führen wird. 6. Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das Zusammenschlussvorhaben für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden sollte. 7. Der Beratende Ausschuss empfiehlt, dass die Kommission alle von den Mitgliedstaaten während der Diskussion vorgebrachten Punkte berücksichtigt. 8. Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.