Verordnung (EG) Nr. 1646/2002 der Kommission vom 16. September 2002 über die Lieferung von Spalterbsen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe Amtsblatt Nr. L 249 vom 17/09/2002 S. 0003 - 0005 Verordnung (EG) Nr. 1646/2002 der Kommission vom 16. September 2002 über die Lieferung von Spalterbsen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der vorgenannten Verordnung wurden die Liste der Länder und Organisationen, denen eine Gemeinschaftshilfe gewährt werden kann, und die für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt. (2) Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Begünstigten Spalterbsen zugeteilt. (3) Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr.
2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft(3). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen und die sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Spalterbsen bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen.
Es wird davon ausgegangen, dass der Bieter die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. September 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. (2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S.
10. (3) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23. ANHANG LOS A 1. Maßnahme Nr.: 370/01 2. Begünstigter(2): EuronAid, PO Box 12, 2501 CA Den Haag, Nederland; Tel. (31-70) 33 05 757; Fax 36 41 701; Telex 30960 EURON NL 3. Vertreter des Begünstigten: wird vom Begünstigten benannt 4. Bestimmungsland: Haiti 5. Bereitzustellendes Erzeugnis: Spalterbsen (grüne Erbsen) 6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen: 637 7. Anzahl der Lose: 1 8. Merkmale und Qualität des Erzeugnisses(3)(4): Siehe ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1 (B.6) 9. Aufmachung(5)(7): Siehe ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1 (2.1 A 1.a, 2.a und B.4) oder (4.0 A 1.c, 2.c und B.4) 10.
Kennzeichnung oder Markierung(6): Siehe ABl. C 114 vom 29.4.1991, S. 1 (IV A 3) - für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache: Französisch - zusätzliche Aufschriften: - 11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt Das Erzeugnis muss aus der Gemeinschaft stammen 12. Vorgesehene Lieferstufe: frei Verschiffungshafen 13. Alternative Lieferstufe: - 14. a) Verschiffungshafen: - b) Ladeanschrift: -: 15. Löschhafen: - 16. Bestimmungsort: - Transitlager oder Transithafen: - - Lieferung auf dem Landweg: - 17. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der vorgesehenen Lieferstufe: - erste Frist:
21.10-10.11.2002 - zweite Frist: 4.-24.11.2002 18. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe: - erste Frist: - - zweite Frist: - 19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit): - erste Frist: 1.10.2002 - zweite Frist: 15.10.2002 20. Höhe der Bietungsgarantie: 5 EUR/Tonne 21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien(1): M. Vestergaard, Commission européenne, Bureau: L 130 7/46, B - 1049 Bruxelles/Brussel; Telex 25670 AGREC B; Fax (32-2) 296 70 03/296 70 04 22. Erstattung bei der Ausfuhr: - Vermerke: (1) Zusätzliche Erklärungen:
Torben Vestergaard (Tel. (32-2) 299 30 50; Fax (32-2) 296 20 05). (2) Der Auftragnehmer tritt mit dem Begünstigten oder seinem Vertreter baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung. (3) Der Auftragnehmer übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 anzugeben.
(4) Der Auftragnehmer überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgendes Dokument: - pflanzengesundheitliches Zeugnis. (5) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muss der Auftragnehmer 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern. Diese Säcke müssen außer der Aufschrift auch ein großes "R" tragen. (6) Die Aufschrift erhält, abweichend von ABL. C 119 vom 29.4.1991, Punkt IV A 3c), folgende Fassung: "Europäische Gemeinschaft" und, abweichend von Punkt IV A 3b), folgende Fassung: "Spalterbesen". (7) Lieferung in Containern von 20 Fuß:
Bedingungen FCL/FCL. Der Auftragnehmer übernimmt die Kosten für das Verbringen frei Terminal im Verladehafen, gestapelt. Der Begünstigte übernimmt die folgenden Kosten, auch die für den Abtransport der Container vom Terminal. Der Auftragnehmer muss dem Empfänger eine vollständige Ladeliste eines jeden Containers übermitteln, in der die Anzahl der Säcke aufgeführt ist, die zu jeder in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Maßnahmenummer gehören. Der Auftragnehmer muss jeden Container mit einer nummerierten Plombe (ONESEAL, SYSKO locktainer 180 seal oder einem ähnlichen Sicherheits-Bolzensiegel) verschließen, deren Nummer dem Vertreter des Begünstigten mitgeteilt wird.