Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission vom 8. Juli 2002 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan

CELEX
32002S1469
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2002-07-08
In force since
2002-08-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Eisen- und Stahlerzeugnisse in die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen eingeteilt.

3 Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Anhang II Teil I festgelegt.

4 Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

5 Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Anhängen II und III und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt.

Article 2 Höchstmengen

1 Für die in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang IV festgesetzten jährlichen Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird. Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.

2 Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

3 Einfuhren von unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2002, für die eine Genehmigung gemäß dem Beschluss 2001/934/EGKS erforderlich war, werden auf die in Anhang IV festgesetzten Höchstmengen für 2002 angerechnet.

4 Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieses Beschlusses gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

Article 3 Nichterhebungsverfahren

1 Die in Anhang IV aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

2 Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang IV festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Article 4 Sonderbestimmungen für die Verwaltung der Gemeinschaftshöchstmengen

1 Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“), dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

2 Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

3 Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

4 Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission, falls die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den kasachischen Behörden auf.

5 Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

6 Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Anhangs II erteilt.

7 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen kasachischen Behörden zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen kasachischen Behörden erst nach Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt worden sind.

8 Die Kommission kann die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen.

Article 5 Statistiken

1 Jeden Monat teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Monatsende unter Angabe des Codes der Kombinierten Nomenklatur und in der statistischen Einheit sowie gegebenenfalls in der besonderen Einheit für diesen Code die Gesamtmengen der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit, die in diesem Monat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln.

2 Im Hinblick auf die Beobachtung der Markttrends bei den unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März jedes Jahres die Einfuhrstatistiken des Vorjahres.

Article 6 Umgehung

1 Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den Verfahren in Anhang III fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

2 Sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in den Konsultationen vereinbarten Anpassungen der Höchstmengen im Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, falls die Höchstmengen für das laufende Jahr ausgeschöpft sind, im folgenden Jahr vorgenommen werden können.

3 Gelingt es der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen ab.

Article 7 Schlussbestimmungen

Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses, die erforderlich sind, um dem Abschluss, der Änderung oder dem Auslaufen eines Abkommens mit der Republik Kasachstan, Anpassungen der Höchstmengen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EGKS-Stahlabkommens mit der Republik Kasachstan oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung zu tragen, werden von der Europäischen Kommission angenommen.

Article 8

Dieser Beschluss stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des bilateralen EGKS-Abkommens über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen dar, welches die Gemeinschaft mit der Republik Kasachstan geschlossen hat und die in allen Kollisionsfällen maßgebend sind.

Article 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Article 1

Die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.

Article 2

Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates , geändert durch Artikel 252 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates , eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnungen vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur im Hinblick auf ihre Zuordnung zu den entsprechenden Erzeugnisgruppen.

Article 3

Die Kommission teilt der Republik Kasachstan Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter diesen Beschluss fallende Erzeugnisse betreffen, unmittelbar nach ihrer Annahme durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft mit.

Article 4

Die Kommission teilt den zuständigen kasachischen Behörden nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidungen, die unter diesen Beschluss fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten: a) die Bezeichnung der betreffenden Erzeugnisse, b) die entsprechende Erzeugnisgruppe und den KN-Code der Erzeugnisse, c) die Gründe für die Entscheidung.

Article 5

1 Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diesen Beschluss fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von dreißig Tagen nach der Notifikation der Kommission in Kraft.

2 Für Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Beschlusses versandt werden, gilt weiter die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr gestellt werden.

Article 6

Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 5 dieses Anhangs eine einer Höchstmenge unterliegenden Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 des Beschlusses ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Höchstmengen in Anhang IV zu erzielen.

Article 7

1 Weicht die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats vorgenommene Einreihung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse von der Einreihung in den für ihre Einfuhr erforderlichen Unterlagen ab, so gilt für diese Erzeugnisse, sofern nichts anderes bestimmt ist, vorläufig die Einfuhrregelung, die nach diesem Beschluss aufgrund der von den genannten Behörden vorgenommenen Einreihung auf sie anwendbar ist.

2 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit und geben insbesondere an: die Mengen der betreffenden Erzeugnisse, die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe, die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugnisgruppe.

3 Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die in Anhang IV eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen nach dem Verfahren des Artikels 4 des Beschlusses verfügbar sind.

4 Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.

Article 8

In den in Artikel 7 genannten Fällen sowie in ähnlichen Fällen, die von den zuständigen kasachischen Behörden zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission gegebenenfalls Konsultationen mit der Republik Kasachstan auf, um eine Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu erzielen.

Article 9

In den in Artikel 8 genannten Fällen kann die Kommission die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und der Republik Kasachstan festlegen.

Article 10

Kann in einem in Artikel 7 genannten Fall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 9 gelöst werden, so entscheidet die Kommission nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.

Article 11

1 Die zuständigen kasachischen Behörden erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang IV Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

2 Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Article 12

1 Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anlage I entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

2 Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.

Article 13

Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Beschlusses versandt worden sind.

Article 14

1 Sofern die Kommission nach Artikel 4 des Beschlusses bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind. Wenn die Kommission nach Artikel 4 des Beschlusses bestätigt hat, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebenen Mitgliedstaat sein.

2 Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens zwei Monate verlängern. Eine solche Verlängerung ist der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Einführer eine zweite Verlängerung beantragen. Diesen Ausnahmeanträgen kann nur durch Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 7 des Beschlusses stattgegeben werden.

3 Die Einfuhrgenehmigung muss dem Muster in Anlage II entsprechen und gilt im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

4 In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben: a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers, c) genaue Warenbezeichnung und KN-Code, d) Ursprungsland, e) Herkunftsland, f) Erzeugnisgruppe und Menge in der entsprechenden Einheit nach den Angaben in Anhang IV für die betreffenden Erzeugnisse, g) Reingewicht nach KN-Positionen, h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen (nach der Angabe in Feld 13 der Ausfuhrlizenz), i) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt, j) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags, k) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz, l) für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern, m) Datum und Unterschrift des Einführers.

5 Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

Article 15

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen kasachischen Behörden erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Article 16

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfüllenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Article 17

1 Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

2 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

Article 18

1 Die in Artikel 11 genannten Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse (Muster beigefügt) können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache abzufassen.

2 Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

3 Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

4 Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Beschlusses als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

5 Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

6 Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Kode: KZRepublik Kasachstan; zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code: BEBelgienDKDänemarkDEDeutschlandELGriechenlandESSpanienFRFrankreichIEIrlandITItalienLULuxemburgNLNiederlandeATÖsterreichPTPortugalFIFinnlandSESchwedenGBVereinigtes Königreich eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „2“ für 2002; eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland; eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Article 19

Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen.

Article 20

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen. Das Duplikat muss das Datum des Originals tragen.

Article 21

1 Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 14 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Aufstellung in der Anlage) einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anlage II.

2 Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

3 Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und die Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

4 Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

5 Bei ihrer Erteilung werden die Genehmigung und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Ausstellungsnummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.

6 Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.

7 In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

8 Die Zeichen der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z. B. 1000 EUR).

9 Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnung auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden dieser ein oder mehrere Zusatzblätter beifügen, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung bzw. der Teilgenehmigung. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

10 Die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem anderen Mitgliedstaat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden dieses anderen Mitgliedstaats.

11 Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

Article 1

Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Republik Kasachstan für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

Article 2

In den ersten zehn Tagen jedes Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmengen der Eisen- und Stahlerzeugnisse, die einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, in der entsprechenden Einheit und nach Ursprungsland und Erzeugnisgruppe mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind.

Article 3

1 Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben. In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen kasachischen Behörden zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.

2 Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen.

3 Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse für eine Ausfuhr nach der in dieser Entscheidung festgelegten Regelung in Betracht kommen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen .

4 Werden bei der Nachprüfung Missbrauch oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft kann beschließen, dass für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft ein kasachisches Ursprungszeugnis nach Anhang II Artikel 18 Absatz 1 vorzulegen ist.

5 Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

Article 4

1 Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 2 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden Kasachstan, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Beschlusses umgehenden Geschäfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse bestimmt werden kann.

2 Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan Informationen austauschen, die zur Verhütung der Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses für sachdienlich erachtet werden.

3 Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses umgangen worden sind, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 des Beschlusses im Einvernehmen mit der Republik Kasachstan die für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Article 5

Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions