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Stellungnahme der Kommission zum Entwurf eines Ratsbeschlusses über eine Änderung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

CELEX
32003A0604(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2003-06-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission zum Entwurf eines Ratsbeschlusses über eine Änderung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses Amtsblatt Nr. C 130 vom 04/06/2003 S. 0009 - 0009 Stellungnahme der Kommission zum Entwurf eines Ratsbeschlusses über eine Änderung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (2003/C 130/04) Gemäß Artikel 209 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft regelt der Rat nach Stellungnahme der Kommission die rechtliche Stellung der Ausschüsse. Der Rat hat die Kommission per Schreiben vom 23. April 2003 um eine Stellungnahme zur Änderung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses gebeten, die gegenwärtig im Beschluss des Rates vom 31.

Dezember 1998 (1999/8/EG) festgelegt ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der anstehenden Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Um den reibungslosen Fortgang der Arbeiten zu gewährleisten, wird im Entwurf des Ratsbeschlusses vorgeschlagen, dass der WFA in zwei Zusammensetzungen arbeitet: in einer eingeschränkten, an der nur Mitglieder der nationalen Verwaltungen, der Kommission und der EZB teilnehmen, und der vollständigen, an der alle Mitglieder, auch die aus den nationalen Zentralbanken, beteiligt sind. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, einen neuen Artikel einzuführen und zwei Artikel zu ändern, d. h.: - Artikel 4 des Vorschlags (neuer Artikel) legt die beiden Zusammensetzungen fest; - Artikel 5 des Vorschlags (entspricht Artikel 4 der gegenwärtigen Satzung) stellt klar, dass die Mitglieder aus den nationalen Zentralbanken keinen Anspruch haben auf eine Teilnahme an allen Beratungen über Fragen, zu denen der Rat anschließend möglicherweise einen Beschluss fasst; - Artikel 10 des Vorschlags (entspricht Artikel 9 der gegenwärtigen Satzung) wurde geändert, um die für die Einberufung des Ausschusses erforderliche Mindestanzahl der Mitglieder von zwei auf vier zu erhöhen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Satzungsänderung angemessen ist. Durch diese Änderung wird anerkannt, dass die Mitglieder aus den nationalen Verwaltungen über besondere Zuständigkeiten in Angelegenheiten verfügen, in denen der Rat Beschlüsse fasst. Gleichwohl werden der Sachverstand und der analytische Einblick der Mitglieder aus den Zentralbanken nach wie vor gegebenenfalls in Anspruch genommen. Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Rolle der Kommission im Ausschuss. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass: - Artikel 2, zweiter Gedankenstrich des Vorschlags geändert werden sollte, um der gegenwärtigen Vertragsnummerierung Rechnung zu tragen.

Entsprechend sollte der Verweis auf Artikel 151 durch einen Verweis auf Artikel 207 EG-Vertrag ersetzt werden. - Artikel 5 des Vorschlags durch folgende Formulierung eindeutiger gefasst werden könnte: "Wird jedoch zu Fragen, zu denen der Rat anschließend möglicherweise einen Beschluss fasst, ein Gutachten oder eine Stellungnahme abgegeben, so dürfen die Mitglieder aus den nationalen Zentralbanken, wenn sie anwesend sind, der EZB und der Kommission in vollem Umfang an den Beratungen, nicht aber an einer Abstimmung teilnehmen."

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