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Stellungnahme der Kommission vom 1. Oktober 2003 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Philippsburg (KKP) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

CELEX
32003A1004(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2003-10-01
In force since
2003-10-01
Status
In force

Text

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Stellungnahme der Kommission vom 1. Oktober 2003 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Philippsburg (KKP) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 238 vom 04/10/2003 S. 0002 - 0002 Stellungnahme der Kommission vom 1. Oktober 2003 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Philippsburg (KKP) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2003/C 238/02) (Nur die deutsche Fassung ist verbindlich) Am 6. Mai 2003 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Philippsburg mitgeteilt.

Aufgrund dieser Angaben stellt die Kommission fest, dass der Plan Änderungsarbeiten an einem bestehenden Plan betrifft, zu dem bereits eine Stellungnahme abgegeben wurde. Außerdem hat die Kommission berücksichtigt, dass das aus diesen Änderungen resultierende Zwischenlager für bestrahlten Brennstoff für eine Betriebsdauer von bis zu 40 Jahren ausgelegt ist und auch nach der Stilllegung und dem Abbau der bestehenden Kraftwerksanlage in Betrieb bleiben könnte. Nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die geplanten Änderungen erfordern keine Änderung der bestehenden Genehmigungsgrenzwerte für gasförmige und fluessige Ableitungen. b) Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf die beim Betrieb der bestehenden Anlage anfallenden festen radioaktiven Abfälle. c) Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen hinsichtlich der nicht geplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben des bestehenden Plans berücksichtigten Art und Größenordnung.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe in jeder beliebigen Form aus den Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Philippsburg in der Bundesrepublik Deutschland eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird. Dies betrifft die Durchführung sowohl im normalen Betrieb als auch bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung.

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