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Stellungnahme der Kommission vom 20. Oktober 2003 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kraftwerks Hinkley Point A im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

CELEX
32003A1022(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2003-10-20
In force since
2003-10-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 20. Oktober 2003 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kraftwerks Hinkley Point A im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 253 vom 22/10/2003 S. 0007 - 0007 Stellungnahme der Kommission vom 20. Oktober 2003 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kraftwerks Hinkley Point A im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2003/C 253/06) (Nur der englische Text ist verbindlich) Am 30. April 2003 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die "Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kraftwerks Hinkley Point A" übermittelt.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher von der britischen Regierung am 14. August 2003 übermittelter Informationen sowie nach Konsultationen mit der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: a) Die Entfernung der Anlage zum nächstgelegenen Mitgliedstaat (Frankreich) beträgt ca. 180 km. b) Im Normalbetrieb haben die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten zur Folge. c) Feste mittelaktive Abfälle werden am Standort gelagert. Schwachaktive Abfälle und bestrahlte Brennelemente werden am Standort zwischengelagert und anschließend zur Entsorgung oder Wiederaufarbeitung in Einrichtungen im Vereinigten Königreich abtransportiert.

Nicht radioaktiver Feststoffabfall oder aus der gesetzlichen Kontrolle entlassene Reststoffe werden als konventioneller Abfall entsorgt bzw. zur Wiederverwendung oder Rezyklierung freigegeben, wobei in allen Fällen die Kriterien der Sicherheitsgrundnormen einzuhalten sind (Richtlinie 96/29/Euratom). d) Im Falle nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größe dürfte die Dosis für die Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant sein. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe - gleichgültig, in welcher Form - aus dem Abbau des Kernkraftwerks Hinkley Point A im Vereinigten Königreich im normalen Betrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größe eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

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