Stellungnahme der Kommission vom 20. Oktober 2003 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich (KMK) und aus der Lagerung radioaktiver Abfälle im Standortlager Mülheim-Kärlich in Rheinland-Pfalz (Bundesrepublik Deutschland) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 253 vom 22/10/2003 S. 0008 - 0008 Stellungnahme der Kommission vom 20. Oktober 2003 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich (KMK) und aus der Lagerung radioaktiver Abfälle im Standortlager Mülheim-Kärlich in Rheinland-Pfalz (Bundesrepublik Deutschland) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2003/C 253/07) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 6.
Mai 2003 legte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich (KMK) und aus der Lagerung radioaktiver Abfälle im Standortlager Mülheim-Kärlich vor. Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher von der deutschen Regierung am 22. Juli 2003 übermittelter Informationen sowie nach Konsultationen mit der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: a) Die Entfernung zwischen der Anlage und dem nächstgelegenen Punkt auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates (Belgien) beträgt rund 90 km. b) Im Normalbetrieb haben die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten zur Folge. c) Der bei den Abbaumaßnahmen anfallende feste radioaktive Abfall wird im Standortlager eingelagert werden (Zwischenlager am gleichen Standort).
Nicht radioaktive feste Abfälle oder Reststoffe und Materialien, die nicht mehr der atomrechtlichen Aufsicht unterliegen, werden zur Beseitigung als konventionelle Abfälle oder zur Wiederverwendung oder Rezyklierung freigegeben. Dies geschieht nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschrieben sind. d) Im Falle nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größe dürfte die Dosis für die Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant sein.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe - gleichgültig, in welcher Form - aus der Stilllegung und dem Abbau des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich (KMK) und aus der Lagerung radioaktiver Abfälle im Standortlager Mülheim-Kärlich in Rheinland-Pfalz (Bundesrepublik Deutschland) sowohl im normalen Betrieb als auch bei einem Störfall von der in den allgemeinen Angaben genannten Art und Größe aus gesundheitlicher Sicht keine signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.