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Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 20. Oktober 2003 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau von kerntechnischen Anlagen einschließlich von Forschungsreaktoren und heißen Zellen in den nationalen Labors Risø auf der Insel Seeland in Dänemark gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

CELEX
32003A1022(03)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2003-10-20
In force since
2003-10-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 20. Oktober 2003 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau von kerntechnischen Anlagen einschließlich von Forschungsreaktoren und heißen Zellen in den nationalen Labors Risø auf der Insel Seeland in Dänemark gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 253 vom 22/10/2003 S. 0009 - 0009 Stellungnahme der Kommission vom 20. Oktober 2003 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau von kerntechnischen Anlagen einschließlich von Forschungsreaktoren und heißen Zellen in den nationalen Labors Risø auf der Insel Seeland in Dänemark gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2003/C 253/08) (Nur der dänische Text ist verbindlich) Am 7.

April 2003 erhielt die Europäische Kommission von der dänischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag allgemeine Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau von kerntechnischen Anlagen einschließlich von Forschungsreaktoren und heißen Zellen in den nationalen Labors Risø. Aufgrund dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die die dänische Regierung am 3. Juli 2003 vorlegte, gibt die Kommission nach Konsultation der Expertengruppe folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung zwischen der Anlage und der nächstgelegenen Staatsgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat, in diesem Fall Schweden, beträgt 63 km.

Rügen, Deutschland, ist 137 km entfernt. b) Während des normalen Betriebs wird die Ableitung von fluessigen und gasförmigen Stoffen nicht zu einer für die Gesundheit erheblichen Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten führen. c) Feste radioaktive Abfälle aus der Behandlung von Abfall werden in einer Anlage vor Ort gelagert und später in künftige Endlager in Dänemark verbracht. Nicht radioaktive feste Abfälle und Stoffe, die die Freigabewerte einhalten und nach der aufsichtsrechtlichen Überwachung freigegeben wurden, können als konventionelle Abfälle entsorgt, rezykliert oder wiederverwendet werden.

Dies erfolgt unter Beachtung der Kriterien der Sicherheitsgrundnormen (Richtlinie 96/29/Euratom). d) Im Falle nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, mit denen die Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise belastet würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe in jeder beliebigen Form aus dem Rückbau von kerntechnischen Anlagen einschließlich von Forschungsreaktoren und heißen Zellen in den nationalen Labors Risø auf der Insel Seeland in Dänemark im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

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