Stellungnahme der Kommission vom 10. Dezember 2003 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem vollständigen Rückbau des Forschungsreaktors TRIGA HD II und dem vollständigen Rückbau des stillgelegten und sicher eingeschlossenen Forschungsreaktors TRIGA HD I in Heidelberg, Baden-Württemberg (Bundesrepublik Deutschland), gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 300 vom 11/12/2003 S. 0008 - 0008 Stellungnahme der Kommission vom 10. Dezember 2003 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem vollständigen Rückbau des Forschungsreaktors TRIGA HD II und dem vollständigen Rückbau des stillgelegten und sicher eingeschlossenen Forschungsreaktors TRIGA HD I in Heidelberg, Baden-Württemberg (Bundesrepublik Deutschland), gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2003/C 300/04) (Nur die deutsche Fassung ist verbindlich) Am 6.
Juni 2003 legte die deutsche Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Abfälle aus der Stilllegung und dem vollständigen Rückbau des Forschungsreaktors TRIGA HD II und dem vollständigen Rückbau des stillgelegten und sicher eingeschlossenen Forschungsreaktors TRIGA HD I in Heidelberg vor. Aufgrund dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die die deutsche Regierung am 24. September 2003 vorlegte, gibt die Kommission nach Anhörung der Sachverständigengruppe folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (Frankreich) beträgt ca.
80 km. b) Während des normalen Betriebs wird die Ableitung von fluessigen und gasförmigen Stoffen nicht zu einer für die Gesundheit erheblichen Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten führen. c) Die festen radioaktiven Abfälle aus den Rückbauarbeiten werden in die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle im Forschungszentrum Karlsruhe (FZK) verbracht. Nicht radioaktive feste Abfälle oder Reststoffe und Materialien, die nicht mehr der atomrechtlichen Aufsicht unterliegen, werden zur Beseitigung als herkömmliche Abfälle oder zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung freigegeben.
Dies geschieht nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschrieben sind. d) Im Falle nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größe dürfte die Dosis für die Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant sein. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe - gleichgültig, in welcher Form - aus der Stilllegung und dem vollständigen Rückbau des Forschungsreaktors TRIGA HD II und dem vollständigen Rückbau des stillgelegten und sicher eingeschlossenen Forschungsreaktors TRIGA HD I in Heidelberg, Baden-Württemberg (Bundesrepublik Deutschland), im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.