2003/122/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Richtlinie 1999/105/EG Entscheidungen über forstliches Vermehrungsgut aus Drittländern zu treffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 580)
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, im Rahmen von Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 1999/105/EG Entscheidungen im Hinblick auf in den im Anhang aufgeführten Drittländern erzeugtes forstliches Vermehrungsgut zu treffen, wobei die darin genannten Sorten, Arten von Ausgangsmaterial und Kategorien zu berücksichtigen sind.
Article 2
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Entscheidungen und die Aufhebung solcher Entscheidungen unverzüglich mit.
Article 3
Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 endet am 31. Dezember 2005.
Article 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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