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2003/499/GASP: Beschluss EJRM/4/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses EJRM/2/2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

CELEX
32003D0499
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2003-06-17
In force since
2003-06-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2003/499/GASP: Beschluss EJRM/4/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses EJRM/2/2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Amtsblatt Nr. L 170 vom 09/07/2003 S. 0018 - 0018 Beschluss EJRM/4/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses EJRM/2/2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2003/499/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE - gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP des Rates vom 27.

Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss EJRM/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. März 2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, in der Erwägung, dass der Vertreter Kanadas bei der EU mit Schreiben vom 29. April 2003 mitgeteilt hat, dass Kanada sich unter den jetzigen Bedingungen nicht an der Operation "Concordia" beteiligen kann - BESCHLIESST:

Artikel 1 Artikel 1 des Beschlusses EJRM/2/2003 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Beiträge von Drittstaaten Im Anschluss an die Konferenzen zur Zusammenstellung von Kräften und zur Rekrutierung werden von folgenden Ländern Beiträge zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angenommen: Bulgarien Estland Island Lettland Litauen Norwegen Polen Rumänien Slowakei Slowenien Tschechische Republik Türkei Ungarn." Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2003.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees T. Paraskevopoulos Der Präsident (1) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 26.

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