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2003/663/GASP: Beschluss 2003/663/GASP des Rates vom 10. Dezember 2002 betreffend den Abschluss der Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Schweiz, der Türkei und der Ukraine über die Beteiligung dieser Staaten an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

CELEX
32003D0663
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2002-12-10
In force since
2003-09-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2003/663/GASP: Beschluss 2003/663/GASP des Rates vom 10. Dezember 2002 betreffend den Abschluss der Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Schweiz, der Türkei und der Ukraine über die Beteiligung dieser Staaten an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina Amtsblatt Nr. L 239 vom 25/09/2003 S. 0001 - 0001 Beschluss 2003/663/GASP des Rates vom 10. Dezember 2002 betreffend den Abschluss der Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Schweiz, der Türkei und der Ukraine über die Beteiligung dieser Staaten an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, gestützt auf die Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 11. März 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union(1) angenommen. (2) In Artikel 8 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion ist vorgesehen, dass zur Regelung der Beteiligung von Drittstaaten an der EUPM im Einzelnen Übereinkünfte nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu schließen sind. (3) Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2002 zur Ermächtigung des Vorsitzes, Verhandlungen zu eröffnen, hat der Vorsitz mit Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Schweiz, der Türkei und der Ukraine Abkommen über die Beteiligung dieser Staaten an der EUPM ausgehandelt.

(4) Diese Abkommen sollten genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Schweiz, der Türkei und der Ukraine über die Beteiligung dieser Staaten an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt. Der Wortlaut dieser Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), diese Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2002. Im Namen des Rates Der Präsident P. S. Møller (1) ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.

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