Beschluss über die gesetzlichen Feiertage vom 10. Juni 2003 Amtsblatt Nr. L 172 vom 10/07/2003 S. 0012 - 0013 Beschluss über die gesetzlichen Feiertage vom 10. Juni 2003 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, erlässt - aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 der Verfahrensordnung, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Gerichtshof hält nach Artikel 28 Absatz 3 der Verfahrensordnung die am Ort seines Sitzes geltenden gesetzlichen Feiertage ein. Nach Artikel 80 Absatz 2 der Verfahrensordnung stellt er ein Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage auf, das im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist.
(2) Das am 19. Juni 1991 aufgestellte Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage(1) umfasst den 24. Juni, wenn der 23. Juni ein Sonntag ist, da nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden luxemburgischen Regelung die auf den 23. Juni festgesetzte öffentliche Feier des Geburtstags des Großherzogs auf den 24. Juni verschoben wurde, wenn der 23. Juni ein Sonntag war. (3) Mit Gesetz vom 12. Februar 1999 wurde diese Regelung geändert; der 24. Juni ist nicht mehr gesetzlicher Feiertag, wenn der 23. Juni auf einen Sonntag fällt. (4) Infolgedessen ist ein neues Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage aufzustellen - FOLGENDEN BESCHLUSS:
Artikel 1 Gesetzliche Feiertage im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 der Verfahrensordnung sind: - der Neujahrstag, - der Ostermontag, - der 1. Mai, - Christi Himmelfahrt, - der Pfingstmontag, - der 23. Juni, - der 15. August, - der 1. November, - der 25. Dezember, - der 26. Dezember. Die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Feiertage sind die Feiertage, die am Sitz des Gerichtshofes gelten. Artikel 2 Artikel 80 Absatz 2 der Verfahrensordnung findet keine Anwendung auf andere als die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Feiertage. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt als Anlage zur Verfahrensordnung am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Erlassen in Luxemburg am 10. Juni 2003. (1) ABl. L 176 vom 4.7.1991, S. 31.