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2003/901/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2003 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren

CELEX
32003D0901
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2003-12-17
In force since
2003-12-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2003/901/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2003 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren Amtsblatt Nr. L 340 vom 24/12/2003 S. 0054 - 0054 Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2003 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren (2003/901/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft bilaterale Abkommen zur Verlängerung der bestehenden bilateralen Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) ausgehandelt. (2) Die Abkommen sollten vorbehaltlich des möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden. (3) Es ist zweckmäßig, diese Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für ihre Annahme ab dem 1. Januar 2004 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden - BESCHLIESST: Artikel 1 Vorbehaltlich des möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2 Es ist zweckmäßig, die in Artikel 1 genannten Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für ihre Annahme ab dem 1. Januar 2004 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden. Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Alemanno

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