Gemeinsamer Standpunkt 2003/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2003 betreffend Ausnahmen zu den restriktiven Maßnahmen aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP Amtsblatt Nr. L 053 vom 28/02/2003 S. 0062 - 0062 Gemeinsamer Standpunkt 2003/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2003 betreffend Ausnahmen zu den restriktiven Maßnahmen aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 16.
Januar 2002 die Resolution 1390 (2002) (nachstehend "UNSCR 1390 (2002)" genannt) verabschiedet, in der Maßnahmen aufgeführt sind, die gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu verhängen sind; mit dieser Resolution wird auch der Anwendungsbereich der mit den UNSCR 1267 (1999) und 1333 (2000) (nachstehend "UNSCR 1267 (1999)" und "UNSCR 1333 (2000)" genannt) verhängten Sanktionen angepasst. (2) Der Rat hat am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP angenommen, um die UNSCR 1390 (2002) umzusetzen.
(3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. Dezember 2002 die Resolution 1452 (2002) verabschiedet, die spezifische Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen aufgrund der UNSCR 1267 (1999) und 1390 (2002) vorsieht. (4) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um die spezifischen Ausnahmeregelungen umzusetzen - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN: Artikel 1 Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP wird die Europäische Gemeinschaft die nach der Resolution 1452 (2002) des UN-Sicherheitsrates gestatteten Ausnahmen vorsehen. Artikel 2 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2003. Im Namen des Rates Der Präsident M. Chrisochoïdis