Entschließung des Rates vom 2. Dezember 2002 über die verbraucherpolitische Strategie der Gemeinschaft 2002—2006 Amtsblatt Nr. C 011 vom 17/01/2003 S. 0001 - 0002 Entschließung des Rates vom 2. Dezember 2002 über die verbraucherpolitische Strategie der Gemeinschaft 2002-2006 (2003/C 11/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: 1. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und zur Förderung der Verbraucherinteressen leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechts auf Information, auf Bildung und auf die Gründung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.
2. Voraussetzung für eine kohärente verbraucherpolitische Strategie der Gemeinschaft ist, dass den Verbraucherinteressen bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in anderen Bereichen Rechnung getragen wird, damit das Vertrauen der Verbraucher, das Wachstum und der Wohlstand in der Gemeinschaft gestärkt werden. Die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Bereiche der Politik ist eine gemeinsame Aufgabe aller Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten. 3. Gemeinsam mit den Unternehmen nehmen die Verbraucher eine Schlüsselposition im Binnenmarkt ein.
Ein reibungslos funktionierender Binnenmarkt, der das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Geschäfte stärkt, wird den Wettbewerb zum Vorteil der Verbraucher anregen. 4. Durch eine gezielte Verbraucherpolitik auf solider faktengesicherter Grundlage muss sichergestellt werden, dass die politischen Initiativen den Bedürfnissen der Verbraucher und allgemein der Entwicklung der Märkte gerecht werden und einem Ausgleich zwischen diesen Interessen und denen der Wirtschaft dienen. Eine zielorientierte Verbraucherpolitik bedeutet, dass die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein strategisches und analytisches Konzept für die Verbraucherpolitik ausgebaut werden muss.
5. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Abgesehen von den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften müssen, damit die Vorteile des Binnenmarktes stärker zum Tragen kommen können und ein sicherer Handel über Staatsgrenzen hinweg ausgebaut wird, die Unternehmen und nach Möglichkeit auch die Verbraucher gemeinsam zur Erhaltung des Vertrauens in Erzeugnisse und Dienstleistungen beitragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte den Verbänden nahe gelegt werden, in einen Dialog einzutreten und geeignete Maßnahmen zu treffen, um das notwendige Gleichgewicht zwischen Verbraucherinteressen und unternehmerischen Erwägungen herzustellen.
Die Verantwortung von Verbrauchern und Unternehmen kann gegebenenfalls durch einen vermehrten Rückgriff auf andere Regulierungsformen - wie beispielsweise Koregulierung und Selbstregulierung - gestärkt werden. 6. Die Erweiterung der Europäischen Union wird starke Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben, auch im Bereich der Verbraucherpolitik. Die Verbraucher, die Verbraucherverbände und die nationalen Behörden der Bewerberländer sollten bei der Vorbereitung auf den Beitritt unterstützt werden - I. BEGRÜSST die verbraucherpolitische Strategie 2002-2006(1) der Kommission, die darin formulierten Ziele, nämlich - Ziel 1: ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau, - Ziel 2: wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher, - Ziel 3: angemessene Einbeziehung der Verbraucherverbände in die EU-Politik und die darin vorgeschlagenen Folgemaßnahmen.
II. ERSUCHT DIE KOMMISSION, diese Strategie mit ihren drei politischen Zielen umzusetzen und dabei vor allem 1. einem hohen Verbraucherschutzniveau auch in Bezug auf andere Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten Priorität einzuräumen; 2. dem Interesse der Verbraucher an Leistungen der Daseinsfürsorge Rechnung zu tragen und dabei ihre Mitteilung vom 18. Juni 2002 über die horizontale Bewertung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(2) gemäß den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu beachten; 3. der Ausarbeitung von Leitlinien und geeigneten Normen im Rahmen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, der Vorlage einer Analyse der bestehenden Optionen für die Regelung der Frage der Sicherheit von Dienstleistungen und der Ausarbeitung sektoraler Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Sicherheitsaspekte, beispielsweise neuer Rechtsvorschriften für Chemikalien, Priorität einzuräumen;
4. auf der Grundlage der Folgemaßnahmen zum Grünbuch über Verbraucherschutz in der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen Initiativen im Hinblick auf mögliche Maßnahmen zu ergreifen; 5. die Überarbeitung der bestehenden gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften fortzusetzen und weiterhin über die Umsetzung der geltenden Richtlinien Bericht zu erstatten; 6. geeignete Vorschläge für die Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen zu unterbreiten; 7. gemäß dem Aktionsplan eEurope 2005 - ihre Arbeit an Initiativen zur Förderung der Sicherheit, guter Praktiken und des Risikobewusstseins bei allen Nutzern fortzusetzen und bis Ende 2003 über die Fortschritte zu berichten; - ihre Arbeit zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitende Transaktionen, einschließlich des elektronischen Zahlungsverkehrs im Binnenmarkt, fortzusetzen und entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten;
8. die Ergebnisse der Beratungen über Folgemaßnahmen zur Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht(3) vorzulegen; 9. die Verbraucherinteressen im Rahmen der internationalen bilateralen und multilateralen Handelsbeziehungen zu fördern; III. ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN, 10. die bestehenden Systeme zur Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu untersuchen und davon ausgehend zu prüfen, wie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden untereinander und mit der Kommission bei der Rechtsdurchsetzung in den für die Strategie relevanten Bereichen gefördert werden kann; der Rat begrüßt die Absicht der Kommission, einen Vorschlag zur Stärkung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vorzulegen;
11. unbeschadet der für den Verbraucher bestehenden Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, alternative Streitbeilegungsverfahren zu fördern und zu unterstützen, die die Lösung grenzüberschreitender Streitigkeiten für die Verbraucher erleichtern, und in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des Berichts, den die Kommission 2003 vorlegen wird, das europäische außergerichtliche Netz zu konsolidieren; 12. weiter darüber zu beraten und zu sondieren, ob sich ein gemeinsames Konzept und Zielsetzungen für Verbraucherstatistiken und die Erfassung weiterer Daten entwickeln lassen, die als eine faktengesicherte Grundlage für einen strategischen, zielorientierten Ansatz auf dem Gebiet der Verbraucherpolitik und in anderen Bereichen der Politik zum Nutzen der Politikgestaltung in der gesamten Gemeinschaft dienen können;
13. sicherzustellen, dass der Vorschlag für einen künftigen Rechtsakt über Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Verbraucher die Zielsetzungen, die in dem Strategiepapier der Kommission beschrieben sind, widerspiegelt und fördert; 14. repräsentative Verbraucherverbände zu unterstützen, damit sie die Interessen der Verbraucher auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unabhängig vertreten können, und sie in die Lage zu versetzen, Einfluss auszuüben, beispielsweise einen ausgewogenen Dialog mit den Unternehmen aufzunehmen und an der Festlegung der Gemeinschaftspolitik mitzuwirken.
Von entscheidender Bedeutung hierfür wäre die Entwicklung von Projekten zum Aufbau von Kapazitäten, mit dem Ziel, die Verbraucherverbände gegebenenfalls zu stärken sowie Bildungsmaßnahmen zu spezifischen Aspekten grenzüberschreitender Transaktionen; 15. unter anderen Mitteln den Dialog zwischen Verbraucherverbänden und Unternehmen zu fördern, damit diese u.a. an der Erarbeitung von anderen Regulierungsformen, insbesondere Selbstregulierung und Koregulierung, mitwirken können; 16. sicherzustellen, dass die Verbraucherinteressen bei den Normungsarbeiten in den einschlägigen Bereichen auf europäischer wie auf einzelstaatlicher Ebene vertreten werden.
Auch bei der internationalen Normungsarbeit sollte der Einfluss der Verbraucher, gegebenenfalls über die nationalen Normungsgremien, gestärkt werden; 17. sich bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und bei der Politikgestaltung in allen relevanten Politikbereichen generell mit den Verbraucherverbänden zu beraten; IV. ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, sicherzustellen, dass die Zielsetzungen der verbraucherpolitischen Strategie gegebenenfalls auch in den einzelstaatlichen Politiken berücksichtigt werden; V. BITTET die Kommission, auf der Grundlage einer konstanten Überwachung des kurzfristigen, laufend aktualisierten Maßnahmenprogramms dem Rat alle 18 Monate eine Bewertung der verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 vorzulegen, die eine Beurteilung und Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen einschließt, die von der Gemeinschaft und auf einzelstaatlicher Ebene zur Unterstützung der Zielsetzungen der Strategie ergriffen werden.
(1) Dok. 8907/02. (2) Dok. 10387/02. (3) Dok. 10996/01.