Entschließung des Rates vom 5. Mai 2003 über die Chancengleichheit für Schüler und Studierende mit Behinderungen in Bezug auf allgemeine und berufliche Bildung Amtsblatt Nr. C 134 vom 07/06/2003 S. 0006 - 0007 Entschließung des Rates vom 5. Mai 2003 über die Chancengleichheit für Schüler und Studierende mit Behinderungen in Bezug auf allgemeine und berufliche Bildung (2003/C 134/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass es in der Europäischen Union eine große Zahl von Menschen mit Behinderungen gibt, die sich in ihrem täglichen Leben mit verschiedenartigen Schwierigkeiten konfrontiert sehen;
2. IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Gemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen geeignete Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen; 3. UNTER HINWEIS AUF den Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003(1);
4. FERNER UNTER HINWEIS AUF - die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 31. Mai 1990 über die Eingliederung von behinderten Kindern und Jugendlichen in allgemeine Bildungssysteme(2), - die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für Behinderte(3), - die Mitteilung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2000 "Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen"(4), - die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4.
April 2001 zur Mitteilung der Kommission "Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen"(5), - das Detaillierte Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa und insbesondere das Ziel 2.3, das die Förderung von aktivem Bürgersinn und gesellschaftlichem Zusammenhalt betrifft(6), - die Entschließung des Rates vom 6. Februar 2003 zur "eAccessibility" - Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Wissensgesellschaft(7); 5. IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in Bestimmung 6 der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20.
Dezember 1993 angenommenen Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass "die Staaten das Prinzip der Chancengleichheit für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den Grundschulen, weiterführenden Schulen und im Hochschulbereich in einem integrativen Umfeld anerkennen [sollen]" und dass "besondere Aufmerksamkeit den folgenden Gruppen zukommen [soll]: Kleinstkindern mit Behinderungen, Kindern im Vorschulalter mit Behinderungen und Erwachsenen mit Behinderungen, insbesondere Frauen"; 6. IN DEM BEWUSSTSEIN, dass sich Regierungen, Unterstützungsgruppen, Lehrkräfte und Elternvereinigungen sowie insbesondere die Organisationen von Behinderten und ihren Familien zunehmend dafür einsetzen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen einen besseren Zugang zur Bildung zu verschaffen;
7. IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene Initiativen gibt, die sicherstellen sollen, dass im Sinne des lebensbegleitenden Lernens Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung haben; 8. IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es allerdings weiterer praxisorientierter Maßnahmen bedarf, um Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung zu verschaffen - FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN BEFUGNISSE i) die volle Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen in die Gesellschaft durch eine angemessene allgemeine und berufliche Bildung sowie durch deren Eingliederung in ein Schulsystem, das ihren Bedürfnissen [...] angepasst ist, zu fördern und zu unterstützen; ii) sich weiterhin zu bemühen, das lebenslange Lernen für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich zu machen und in diesem Zusammenhang der Nutzung der neuen Multimedia- und Internet-Technologien zur Verbesserung der Qualität des Lernens durch Erleichterung des Zugangs zu Ressourcen und Dienstleistungen sowie des Austauschs und der Zusammenarbeit in Echtzeit ("eLearning") besondere Aufmerksamkeit zu schenken; iii) den Zugang zu allen öffentlichen Internetseiten mit Beratungsangeboten zum Thema allgemeine und berufliche Bildung [...] für Menschen mit Behinderungen zu fördern und dabei die Leitlinien für den Zugang zu öffentlichen Internetseiten zu beachten; iv) gegebenenfalls die angemessene Förderung von Leistungsangeboten und technischer Unterstützung für Schüler und Studierende mit besonderen Bedürfnissen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verstärken; v) weiterhin geeignete Information und Beratung zu ermöglichen, damit Menschen mit Behinderungen selbst oder, falls erforderlich, ihre Eltern oder andere betroffene Verantwortliche den geeigneten Bildungsweg wählen können; vi) die Bemühungen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften auf dem Gebiet der besonderen Bedürfnisse fortzusetzen und gegebenenfalls zu verstärken, insbesondere um geeignete pädagogische Techniken zu vermitteln und Lehrmaterialien zur Verfügung zu stellen; vii) eine europaweite Zusammenarbeit zwischen den für die allgemeine und berufliche Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen zuständigen Fachkreisen zu fördern, um die Integration der Schüler und Studierenden mit besonderen Bedürfnissen in allgemeinen oder besonderen Bildungseinrichtungen zu verbessern; viii) den Austausch von Informationen und Erfahrungen auf europäischer Ebene in diesem Bereich zu fördern und gegebenenfalls die europäischen Organisationen und Netze mit einschlägiger Erfahrung auf diesem Gebiet, wie z.
B. die Europäische Agentur für die Entwicklung der Sonderpädagogik, einzubeziehen; ix) Einrichtungen, Ausbildungsmöglichkeiten und Mittel im Zusammenhang mit dem Übergang von der Schule in das Berufsleben bereitzustellen, soweit dies angezeigt ist. (1) ABl. L 335 vom 19.12.2001. (2) ABl. C 162 vom 3.7.1990. (3) ABl. C 12 vom 13.1.1997. (4) Dok. 8557/00 - KOM(2000) 284 endg. (5) Dok. A-0084/2001. (6) ABl. C 142 vom 14.6.2002. (7) ABl. C 39 vom 18.2.2003.