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Entschließung des Rates vom 2. Oktober 2003 über eine Strategie für die Zusammenarbeit im Zollwesen

CELEX
32003G1015(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2003-10-02
In force since
2003-10-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 2. Oktober 2003 über eine Strategie für die Zusammenarbeit im Zollwesen Amtsblatt Nr. C 247 vom 15/10/2003 S. 0001 - 0003 Entschließung des Rates vom 2. Oktober 2003 über eine Strategie für die Zusammenarbeit im Zollwesen (2003/C 247/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - UNTER VERWEIS DARAUF, 1. dass in den Artikeln 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union eine engere Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, um zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Unionsbürger beizutragen;

2. dass der Europäische Rat (Tampere) im Oktober 1999 bestätigt hat, dass die Mitgliedstaaten konzertiert vorgehen müssen, um alle Formen der Kriminalität zu verhüten und zu bekämpfen, die die Gesellschaft bedrohen und die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Gefahr bringen; 3. dass der Europäische Rat (Laeken) im Dezember 2001 den Rat und die Kommission aufgefordert hat, die Mechanismen für eine Zusammenarbeit zwischen den für die Kontrolle der Außengrenzen der Europäischen Union zuständigen Dienststellen festzulegen; 4. dass der Europäische Rat (Sevilla) im Juni 2002 den Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union, der die Kontrolle des Personenverkehrs, Fragen der Einwanderung und der Asylgewährung betrifft, gebilligt hat und dass er in diesem Zusammenhang einen koordinierten und integrierten Ansatz in dieser Problematik gewählt hat;

5. dass die Kommission am 28. Juli 2003 eine Mitteilung(1) vorgelegt hat, die alle Arten von Gütern und Waren betrifft und die sich an die erste Mitteilung "Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union" anschließt, welche sich auf Personenkontrollen, Einwanderung und Asyl bezog; 6. dass die Union die Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel I von 1967 und Neapel II(2)), die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(3) und das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich(4) angenommen hat;

7. dass die Kommission am 8. Februar 2001 eine Mitteilung und der Rat am 30. Mai 2001 eine Entschließung in Bezug auf eine Strategie für die Zollunion(5) angenommen hat; 8. dass das Europäische Parlament und der Rat die Entscheidung Nr. 253/2003/EG vom 11. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft ("Zoll 2007")(6) angenommen haben; 9. dass die Europäische Union mit Drittländern einschlägige Abkommen geschlossen und gemeinsame Strategien festgelegt hat, wobei insbesondere die Länder im Blickfeld waren, die eine gemeinsame Grenze mit der Union haben; IN DER ERKENNTNIS, 1. dass im Rahmen der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der freie Waren-, Personen- und Kapitalverkehr eine Neubewertung der Kontrollmaßnahmen in der Europäischen Union mit sich bringt;

2. dass die internationale organisierte Kriminalität (wozu auch die Aktivitäten von Terrorgruppen zählen) sich über nationale Grenzen oder Zuständigkeiten hinwegsetzt und dass daher ein multinationaler behördenübergreifender Ansatz und eine Strategie zur Verbrechensbekämpfung unerlässlich sind; 3. dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen und im Ausmaß ihrer nationalen Zuständigkeiten mit ihren Kontrollen von Waren, Transportmitteln, Personen und des Kapitalverkehrs zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität beitragen, und zwar durch die Prävention, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Tätigkeiten in den Bereichen ordnungs- oder rechtswidriger Warenverkehr, Handel mit verbotenen Waren, Geldwäsche und Schutz der finanziellen, kulturellen und umweltpolitischen Interessen sowie Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Unionsbürger;

4. dass die Kontrolle des Warenverkehrs, für welche an den Außengrenzen ausschließlich die Zollverwaltungen zuständig sind, neben der Personenkontrolle Beachtung finden muss, um vollständige Sicherheit innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten; 5. dass das Vorhaben einer gemeinsamen integrierten Grenzsicherung daher eine komplementäre und gleichrangige Beteiligung der Zollverwaltungen und der anderen zuständigen Grenzbehörden und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden aufgrund ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in den oben genannten Bereichen erfordert; 6. dass ein integrierter Ansatz bei der Verbrechensbekämpfung, wozu auch ein Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus gehört, in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts neben der Zusammenarbeit im Zollwesen auch eine enge und effiziente multilaterale Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen und anderen Strafverfolgungsbehörden sowie die Einbeziehung von Einrichtungen und Institutionen der Europäischen Union - wie z.

B. von OLAF, Europol und Eurojust - beinhalten sollte; 7. dass ein wirksamer Schutz der Wirtschaft wie auch der Sicherheit der Unionsbürger eine verstärkte Zusammenarbeit und Partnerschaft mit den zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten und der an die Außengrenzen der Europäischen Union angrenzenden Drittländer erfordert - VERMERKT MIT BEFRIEDIGUNG die Erfolge, die bei der Zusammenarbeit im Zollwesen mit Unterstützung der Kommission bereits erzielt worden sind, und zwar unter anderem a) die Zusammenarbeit aufgrund der Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel I von 1967 und Neapel II), b) den Informationsaustausch, den das Zollinformationssystem (ZIS) ermöglicht und den das Aktennachweissystem für Zollzwecke (ANS) ermöglichen wird, sowie c) die Ergebnisse der gemeinsamen Zollaktionen (GZAs), die von den Zollverwaltungen und anderen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt worden sind;

FASST HIERMIT DIE ENTSCHLIESSUNG 1. im Rahmen der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine Strategie für die Zusammenarbeit im Zollwesen im Bereich der dritten Säule auszuarbeiten, die darauf abzielt, Gesellschaft und Wirtschaft besser gegen Schmuggel und Betrug, grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und Geldwäsche, Bedrohungen der Umwelt und des kulturellen Erbes und alle anderen in ihre Zuständigkeiten fallenden Bedrohungen zu schützen, und zwar mit der Zielsetzung, a) neue Kooperationsformen zu erwägen, einschließlich der Prüfung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Analyse bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, die Bürger und die Wirtschaft zu schützen und einen gemeinsamen Ansatz für die Schulung und zwar sowohl in Bezug auf die verschiedenen Zollverwaltungen als auch in Bezug auf diese Verwaltungen und andere Strafverfolgungsbehörden in Betracht zu ziehen; b) praktische Maßnahmen zur Umsetzung dieser neuen Kooperationsformen zu ergreifen, wie beispielsweise Verbesserung der operativen Zusammenarbeit, Gewährleistung einer effizienten Wahrnehmung der Aufgaben des Zolls an den Außengrenzen der Europäischen Union, Prüfung der Möglichkeiten für die Einrichtung einer ständigen operativen Koordinierungseinheit zur Unterstützung der GZA, Gewährleistung eines institutionellen Ansatzes, der auf der Zusammenarbeit zwischen Zoll, Polizei und anderen einschlägigen Grenzbehörden beruht, Weiterentwicklung der IT-Systeme im Bereich der dritten Säule; c) die bestehenden Kooperationsprozesse zu verbessern und flexibler zu gestalten, und zwar im Wesentlichen durch neue oder verstärkte rechtliche Mechanismen und ein strukturiertes und messbares Konzept für den Austausch bewährter Praktiken, damit den Erwartungen hinsichtlich eines effizienten Ansatzes bei der Beschlagnahme illegaler Waren und der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in der ganzen Europäischen Union entsprochen werden kann; d) das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Zoll zu verstärken, indem durch die Zusammenarbeit im Zollwesen greifbare Ergebnisse gezeitigt werden und das Bewusstsein für die Rolle des Zolls bei der Strafverfolgung geschärft wird;

2. die nötigen Schritte einzuleiten, um einen detaillierten Aktionsplan zur Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzungen dieser Strategie auszuarbeiten und erforderlichenfalls aktualisieren; RICHTET HIERMIT DIE AUFFORDERUNG 1. an die Zollverwaltungen und andere mit der Durchführung der Zollgesetzgebung betraute Behörden der Mitgliedstaaten, diese Strategie und diesen Aktionsplan durchzuführen; 2. an die Zollverwaltungen und die anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen und Behörden der Europäischen Union, alles daranzusetzen, um die gegenseitige Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Prävention, Aufklärung, Aufdeckung und Verfolgung von kriminellen Aktivitäten zu verstärken;

3. an die Kommission, die Umsetzung dieser Strategie so weit wie möglich in finanzieller, technischer und logistischer Hinsicht zu unterstützen. (1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (2) ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 1. (3) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). (4) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 34. Geändert durch das Protokoll von 1999 (ABl. C 91 vom 31.3.1999, S. 2). (5) ABl. C 171 vom 15.6.2001, S. 1. (6) ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1.

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