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Entschließung des Rates zur Überführung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung

CELEX
32003G1029(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2003-10-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates zur Überführung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung Amtsblatt Nr. C 260 vom 29/10/2003 S. 0001 - 0003 Entschließung des Rates zur Überführung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung (2003/C 260/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Erwägung nachstehender Gründe: Der Europäische Rat hat auf mehreren Tagungen - in Luxemburg, Lissabon, Stockholm, Nizza, Barcelona und Brüssel - gefordert, dass die Strategie für mehr und bessere Arbeitsplätze die wichtigste Priorität der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bleiben muss.

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit(1) darauf hingewiesen, dass die Entwicklung einer umfassenden gezielten Strategie mit einem auf dem Vorbeugeprinzip beruhenden Policy-Mix eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Bekämpfung der Schwarzarbeit ist, und die Mitgliedstaaten ersucht, die Bekämpfung von Schwarzarbeit als Teil der umfassenden Beschäftigungsstrategie anzusehen. Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben am 22. April 1999 die Entschließung 1999/C 125/01 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit angenommen(2).

Mit dem Beschluss des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten wurde eine spezifische Leitlinie zur Überführung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung festgelegt. Die für Beschäftigung und Soziales zuständigen Minister der Europäischen Union haben auf ihrer informellen Tagung am 11. Juli 2003 in Varese daran erinnert, dass mit der Überführung von Schwarzarbeit in reguläre Beschäftigung ein Beitrag zur Vollbeschäftigung, zur Verbesserung der Qualität und der Produktivität der Arbeit, zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Integration sowie zur Beseitigung von Armutsfallen und zur Vermeidung von Marktverzerrungen geleistet wird.

Da nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in sehr unterschiedlichen Formen auftritt, lässt sich das Ausmaß des Problems schwer einschätzen; Untersuchungen zufolge ist jedoch der Umfang der Schattenwirtschaft auf durchschnittlich 7 bis 16 % des BIP der EU zu veranschlagen. Die nicht angemeldete Arbeit hat weit reichende Folgen für Beschäftigte, Unternehmen, Verbraucher, die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Systeme der sozialen Sicherheit. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 3. Juni 2003(3) über Einwanderung, Integration und Beschäftigung darauf hingewiesen, dass es, da Schwarzarbeit und illegale Einwanderung zwei sich gegenseitig bedingende Problembereiche sind, hier eine enge Verbindung zwischen den allgemeinen Maßnahmen zur Bekämpfung sowohl von Schwarzarbeit als auch von illegaler Einwanderung gibt.

Voraussetzung für die Überführung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung als Teil der wirksamen Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien ist eine aktive Beteiligung der Sozialpartner auf allen Stufen, d. h. von der Konzeption der Politik bis zu ihrer Umsetzung. Die Sozialpartner haben in ihrem mehrjährigen Arbeitsprogramm vereinbart, im Jahr 2005 ein Seminar über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zu veranstalten - 1. ERINNERT AN 1.1 die am 22. Juli 2003 festgelegte beschäftigungspolitische Leitlinie Nr. 9 zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit: "Die Mitgliedstaaten sollten umfassende Aktionen und Maßnahmen zur Beseitigung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit ausarbeiten und durchführen, die die Vereinfachung des Unternehmensumfelds, die Beseitigung von Hemmnissen und die Schaffung geeigneter Anreize in den Steuer- und Sozialleistungssystemen, den Ausbau der Strafverfolgungskapazitäten und die Anwendung von Sanktionen verknüpfen.

Sie sollten die erforderlichen Anstrengungen auf nationaler und auf Ebene der Europäischen Union unternehmen, um das Ausmaß des Problems und die auf nationaler Ebene erzielten Fortschritte erfassen zu können;" 1.2 die Mitteilung der Kommission von 1998 zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit, in der diese wie folgt definiert wird: "jegliche Art von bezahlten Tätigkeiten, die von ihrem Wesen her keinen Gesetzesverstoß darstellen, den staatlichen Behörden aber nicht gemeldet werden, wobei in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen gegeben sind"; 2.

RUFT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF, 2.1 diese Entschließung als einen Bezugsrahmen zu betrachten, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten im Kontext der europäischen Beschäftigungsstrategie unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten und Gegebenheiten Maßnahmen entwickeln und durchführen können; 2.2 in ihren künftigen einzelstaatlichen Aktionsplänen bei der Berichterstattung über die wichtigsten Maßnahmen, die sie zur Durchführung ihrer Beschäftigungspolitik im Lichte der spezifischen beschäftigungspolitischen Leitlinie zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit getroffen haben, auf die in dieser Entschließung genannten Maßnahmen einzugehen;

2.3 die in den Mitgliedstaaten bestehenden gemeinsamen Merkmale der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit, auf die am besten mit einem gemeinsamen Konzept im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie eingegangen werden könnte, gemeinsam zu untersuchen; VORBEUGEMASSNAHMEN UND SANKTIONEN ZUR BESEITIGUNG VON NICHT ANGEMELDETER ERWERBSTÄTIGKEIT 2.4 ein umfassendes Konzept im Einklang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie zu entwickeln, das sich auf Vorbeugemaßnahmen stützt und alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu anregt, im Rahmen der offiziellen Wirtschaft und der regulären Beschäftigung tätig zu sein; diese Maßnahmen, in deren Rahmen die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen und der Sozialschutzsysteme beachtet werden soll, können Folgendes einschließen: - Schaffung eines der Anmeldung der Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung zuträglichen rechtlichen und administrativen Umfelds durch Vereinfachung der Verfahren und den Abbau der Kosten und Zwänge, die die Gründung und den Ausbau von Unternehmen - insbesondere Jungunternehmen und Kleinbetrieben - einschränken; - Stärkung der Anreize und Beseitigung der Hürden für die Regularisierung von Beschäftigung sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite, indem - die Steuer- und Sozialleistungssysteme sowie ihre Wechselwirkungen überprüft und falls erforderlich einer Reform unterzogen werden, damit die hohen effektiven Grenzsteuersätze und gegebenenfalls die Steuer- und Abgabenbelastung des Arbeitsentgelts von Niedriglohnbeziehern reduziert werden, - angemessene Beschäftigungsmaßnahmen ausgearbeitet werden, die den Empfängern von Sozialleistungen bessere Chancen auf eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt bieten, - durch Unterbindung unerwünschter Wechselwirkungen zwischen dem Steuer- und dem Sozialleistungssystem das Risiko von Arbeitslosigkeit und Armutsfallen verringert wird;

2.5 die Überwachung - erforderlichenfalls mit aktiver Unterstützung durch die Sozialpartner - und der Anwendung geeigneter Sanktionen insbesondere gegenüber den Organisatoren oder Nutznießern der illegalen Beschäftigung - bei Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Opfer einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit - im Wege der Zusammenarbeit der betreffenden Behörden (unter anderem Finanzämter, Arbeitsaufsicht und Polizei) gemäß den nationalen Gepflogenheiten zu verstärken; 2.6 die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Bereich der grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeit, gestützt auf bessere Möglichkeiten für die Durchsetzung der geltenden Vorschriften und entsprechend den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutze der Rechte des Einzelnen, zu intensivieren; dies betrifft insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen für die Bekämpfung von Missbrauch im Bereich der sozialen Sicherheit und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gemäß der Entschließung 1999/C 125/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten;

2.7 das soziale Bewusstsein durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über die negativen Auswirkungen der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit auf die soziale Sicherheit und in Bezug auf Solidarität und Fairness zu stärken, um die Wirksamkeit dieses Maßnahmenpakets zu erhöhen; ERFORDERLICHE MASSNAHMEN ZUR ERFASSUNG DES AUSMASSES DES PROBLEMS UND DER ERZIELTEN FORTSCHRITTE 2.8 den Kenntnisstand in Bezug auf Schwarzarbeit durch Schätzung des Umfangs der Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit auf einzelstaatlicher Ebene anhand von Daten, auf die Einrichtungen der sozialen Sicherheit, Finanzämter, Ministerien oder einzelstaatliche Statistikämter Zugriff haben, zu verbessern;

2.9 gegebenenfalls bei der Entwicklung von Verfahren zur Erfassung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit auf EU-Ebene mit dem Ziel mitzuwirken, Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der Überführung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung zu messen; 2.10 um Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Statistikämtern im Bereich der Methodik und Intensivierung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs in diesem Bereich bemüht zu sein; 3. ERSUCHT DIE SOZIALPARTNER, auf europäischer Ebene: 3.1 das Problem der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit im Kontext ihrer gemeinsam festgelegten mehrjährigen Arbeitsprogramme konsequent anzugehen;

3.2 sich mit der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit weiterhin auf sektorieller Ebene im Kontext der jeweiligen Ausschüsse für den sozialen Dialog zu befassen; auf internationaler Ebene: 3.3 die Anmeldung der Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung zu fördern und das Ausmaß nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu verringern; dies soll durch Sensibilisierungsaktionen und andere Maßnahmen wie gegebenenfalls Kollektivverhandlungen im Einklang mit den nationalen Traditionen und Gepflogenheiten erreicht werden, so dass unter anderem zu einer Vereinfachung des Geschäftsumfelds insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen beigetragen wird;

4. ERSUCHT DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, 4.1 auf relevante Entwicklungen anhand der Erfahrung der Mitgliedstaaten im Kontext der Europäischen Beschäftigungsstrategie hinzuweisen, einschließlich durch Ausführung gegenseitiger Bewertungen; 4.2 methodische Verbesserungen bei der Problembeschreibung zu ermitteln und unter Berücksichtigung der jüngsten Forschungsergebnisse die Fortschritte zu überprüfen. (1) KOM(1998) 219. (2) ABl. C 125 vom 6.5.1999, S. 1. (3) KOM(2003) 336 vom 3.6.2003.

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