Entschließung des Rates vom 1. Dezember 2003 über die Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher Amtsblatt Nr. C 299 vom 10/12/2003 S. 0001 - 0002 Entschließung des Rates vom 1. Dezember 2003 über die Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher (2003/C 299/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. UNTER HINWEIS AUF Artikel 20 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), in dem die Kommission aufgefordert wird, die Erfordernisse, Möglichkeiten und Prioritäten für eine Gemeinschaftsaktion zur Sicherheit der Dienstleistungen für Verbraucher zu ermitteln und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind, zu übermitteln;
2. IN ANERKENNUNG des Stellenwerts der Dienstleistungen für die europäische Wirtschaft und der Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf ein hohes Sicherheitsniveau der Dienstleistungen; 3. BEGRÜSST die Vorlage des Berichts vom 6. Juni 2003(2) über die Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher durch die Kommission an das Europäische Parlament und den Rat; 4. STELLT FEST, dass der Bericht der Kommission nicht die Frage der Verantwortung der Dienstleistungserbringer behandelt, die im Rahmen der noch laufenden Analyse des Funktionierens der nationalen Haftungsregelungen gesondert geprüft wird;
NIMMT ferner zur KENNTNIS, dass die Kommission zugesagt hat, jede Entwicklung in dieser Frage weiter zu verfolgen und dem Rat zu gegebener Zeit Bericht zu erstatten; 5. NIMMT KENNTNIS VON dem Defizit an Informationen und Daten über die Gefahren und Schädigungen im Zusammenhang mit den im Bericht der Kommission hervorgehobenen Dienstleistungen für Verbraucher und IST DER AUFFASSUNG, dass ein gemeinsamer Rahmen - der jedoch den unterschiedlichen Voraussetzungen in den Mitgliedstaaten gebührend Rechnung tragen sollte - zur Verbesserung der Wissensbasis beitragen könnte; 6. IST DER ANSICHT, dass es wichtig ist, die Wissensbasis in Bezug auf Dienstleistungen, bei denen Sicherheitsaspekte im Vordergrund stehen, zu verbessern, damit deren Sicherheitsniveau und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen überprüft und bewertet, signifikante Risiken - insbesondere neue oder sich abzeichnende Risiken - sowie Entwicklungstendenzen ermittelt und prioritäre Maßnahmen festgelegt werden können;
7. NIMMT ZUR KENNTNIS, dass die Kommission einstweilen festgestellt hat, dass bestimmte Tätigkeitsfelder in den Bereichen Tourismus, Sport und Freizeit in Anbetracht ihrer Bedeutung für die Sicherheit der Verbraucher sowie ihrer grenzübergreifenden Dimension vorrangig zu prüfen sind; 8. NIMMT KENNTNIS von dem beträchtlichen Ausmaß und der großen Komplexität der in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Rechtsvorschriften und Politiken zur Regelung der verschiedenen Sicherheitsaspekte von Dienstleistungen und von den Unterschieden bei den Ansätzen und im Anwendungsbereich solcher Rechtsvorschriften und Politiken;
9. BETONT die Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung der Prioritäten, des Umfangs sowie der Methoden und Verfahren für die Erhebung von Daten und Angaben über die Sicherheit von Dienstleistungen, um so ein angemessenes Verhältnis zwischen den Belastungen, die sich aus einer etwaigen Initiative der Gemeinschaft ergeben, und ihrem Nutzen in diesem Bereich sicherzustellen; 10. IST SICH DESSEN BEWUSST, dass eine verstärkte gegenseitige Unterrichtung über die einschlägigen Regelungs-, Normungs-, Prüfungs- und Anwendungsmaßnahmen für die Behörden der Mitgliedstaaten hilfreich wäre, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erleichtern und das Vertrauen der Verbraucher aufgrund der größeren Transparenz stärken würde;
11. IST DER AUFFASSUNG, dass europäische Normen für die Sicherheit bestimmter Dienstleistungen, die von den europäischen Normungsinstituten gemäß einem von der Kommission erteilten Mandat festgelegt werden, die einschlägigen Politiken der Mitgliedstaaten unterstützen oder ergänzen können, sofern nachweislich Bedarf an solchen Initiativen besteht; 12. IST SICH DESSEN BEWUSST, dass alle etwaigen Initiativen der Gemeinschaft, einschließlich der Initiativen, die der Verbesserung der Wissensbasis in Bezug auf Dienstleistungen oder der Sicherheit der Dienstleistungen selbst dienen, auch den speziellen Problemen von Unternehmen, vor allem KMU und Kleinstunternehmen, Rechnung tragen und keine unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Belastungen verursachen sollten;
13. ERSUCHT DIE KOMMISSION, 1. in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu ermitteln, welcher Spielraum für den Ausbau der Wissensbasis hinsichtlich der Sicherheit von Dienstleistungen - insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Aspekte - besteht, welches die diesbezüglichen Prioritäten sind und welche Ansätze, Methoden und Verfahren hierfür am besten geeignet und am wirkungsvollsten, aber gleichzeitig flexibel genug sind, um den unterschiedlichen Ansätzen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, 2. dem Erfordernis der Ausgewogenheit zwischen dem Nutzen einer verbesserten Wissensbasis und den durch die Einrichtung und Anwendung eines einheitlichen Datenerhebungsrahmens entstehenden Belastungen gebührend Rechnung zu tragen, soweit möglich unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen diesbezüglichen Erfahrungen sowie der in anderen einschlägigen Bereichen verwendeten Instrumente, 3. den am besten geeigneten und effizientesten Mechanismus und Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über einschlägige politische und gesetzgeberische Entwicklungen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Dienstleistungen zu ermitteln, 4. darüber nachzudenken, in welcher Weise europäische Normen zu einem einheitlich hohen Sicherheitsniveau der Dienstleistungen für Verbraucher beitragen könnten, 5. auf der Grundlage der Ergebnisse der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Maßnahmen zu prüfen, inwieweit Initiativen und ein Tätigwerden der Gemeinschaft in diesem Bereich konkret erforderlich sind, wobei dies u. a. auch die Ausarbeitung eines Rechtsrahmens unter besonderer Berücksichtigung der ermittelten Schwerpunktbereiche umfassen könnte;
14. ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, - sich aktiv an der künftigen Arbeit der Kommission im Bereich der Sicherheit von Dienstleistungen zu beteiligen, - sich bei ihren Politiken und Maßnahmen im Dienstleistungssektor - sofern erforderlich - weiterhin und verstärkt um Sicherheitsaspekte zu bemühen; 15. ERSUCHT DIE KOMMISSION, dem Rat bis 31. Dezember 2004 die Ergebnisse ihrer Tätigkeit im Bereich der Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen für Maßnahmen der Gemeinschaft, vorzulegen. (1) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4. (2) Dok. 10506/03 CONSOM 66 MI 143.