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Entschliessung des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Schaffung eines vereinfachten, papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel

CELEX
32003G1216(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2003-12-05
In force since
2003-12-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschliessung des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Schaffung eines vereinfachten, papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel Amtsblatt Nr. C 305 vom 16/12/2003 S. 0001 - 0002 Entschliessung des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Schaffung eines vereinfachten, papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel (2003/C 305/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - UNTER HINWEIS AUF 1. die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Lissabon) vom März 2000, wonach sich die Union ein neues strategisches Ziel gesetzt hat, nämlich "das Ziel, die Union 'binnen eines Jahrzehnts' zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen - einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen";

2. die Mitteilung der Kommission "eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle"; 3. die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(1); 4. die Mitteilung der Kommission über die Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds (Brüssel, 5. Dezember 2001); 5. die Entschließung des Rates vom 25. Oktober 1996 zur Vereinfachung und Rationalisierung der Zollregelungen und der Zollverfahren der Gemeinschaft(2); 6. die Entschließung des Rates vom 29. Juni 1995 zur einheitlichen und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zu Sanktionen bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des Binnenmarkts(3);

7. die Mitteilung der Kommission über eine Strategie für die Zollunion und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Mai 2001(4); 8. die Mitteilung der Kommission: "Eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel"; IN DEM BEWUSSTSEIN, 1. dass die Globalisierung und Liberalisierung des Handels, der erhebliche Anstieg des Handelsvolumens und die Ausbreitung des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie die ausgedehnte Anwendung der Informationstechnologie die Zollverwaltungen vor stets neue Herausforderungen stellen; daher müssen die Zollbehörden effizientere und benutzerfreundlichere elektronische Dienstleistungen anbieten, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu fördern;

2. dass durch einen verstärkten Einsatz von Informationstechnologie für die Zwecke der Vereinfachung der Zollverfahren die Zollförmlichkeiten verringert und das Kontrollvermögen der Zollbehörden auf ein Hoechstmaß gesteigert werden können, wodurch die Kosten sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Verwaltung gesenkt werden; 3. dass der Einsatz gemeinsamer informatisierter Verfahren mehr als jedes andere Mittel eine einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und einheitliche Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten sowie deren einheitliche Behandlung impliziert und bewirkt und dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet;

4. dass die derzeitigen Entwicklungen auf internationaler Ebene es erforderlich machen, dass der Sicherheit und einem einheitlichen Schutzniveau in der gesamten Europäischen Union größte Aufmerksamkeit zuteil werden; zu diesem Zweck sollte ein gemeinsamer Rahmen für Risikoanalyse und -management festgelegt werden, der erforderlichenfalls die Anwendung zusätzlicher nationaler und regionaler Kriterien erlauben würde; das Risikomanagement sollte bei umfassender Anwendung die Logistikkette abdecken und in die informatisierten Verfahren einbezogen werden, um einen reibungslosen Handelsverkehr zugunsten des legalen Handels zu erleichtern;

VERTRITT DIE AUFFASSUNG, DASS 1. der Prozess der Vereinfachung und Informatisierung der Verfahren die Koordinierung mit den anderen in den Zollprozess eingeschalteten Verwaltungen bzw. Stellen (einheitliches Portal ("single window")) voraussetzt; dies wird zur Senkung der Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer und zur Steigerung der Effizienz, Effektivität und Pünktlichkeit der diesbezüglichen Überprüfungen auf ein Hoechstmaß beitragen; 2. es notwendig ist, einen Regelungsrahmen zur Unterstützung der in einem neuen IT-Umfeld neu formierten Zollverfahren zu schaffen, der u. a. die Sicherheit des Systems und den Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten sollte;

3. die Wirtschaftsbeteiligten eine aktive Rolle bei der Schaffung eines vereinfachten, papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel spielen sollten; BEFÜRWORTET die Grundsätze und Grundzüge der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel und anerkennt, dass mit dieser Mitteilung die in der Entschließung des Rates über eine Strategie für die Zollunion empfohlenen Maßnahmen umgesetzt und die auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene erfolgten Änderungen berücksichtigt werden;

FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF, 1. durch die Einrichtung oder Fertigstellung von Schnittstellen zwischen bestehenden und geplanten nationalen Systemen die Interoperabilität der Zollsysteme in Einklang mit den auf Gemeinschaftsebene zu vereinbarenden Regeln und Normen zu gewährleisten, um so eine bessere Zusammenarbeit herbeizuführen, die sich vor allem auf den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden zum einen sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zum anderen stützt; 2. in Zusammenarbeit mit der Kommission eine gemeinsame Lösung zu prüfen, die es erlaubt, dass elektronische Signaturen unabhängig vom Niederlassungsmitgliedstaat des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zertifiziert und anerkannt werden;

3. gegebenenfalls ihre nationalen Rechtsvorschriften über Zollsanktionen an den neuen Regelungsrahmen anzupassen und zu gewährleisten, dass diese Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind; NIMMT KENNTNIS VON DER ABSICHT DER KOMMISSION, Vorschläge für eine Änderung des Zollkodex der Gemeinschaften zu unterbreiten; FORDERT DIE KOMMISSION AUF, 1. in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaatne einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan zur Schaffung eines europäischen elektronischen Arbeitsumfelds auszuarbeiten, der auf die operativen Vorhaben und die Legislativvorhaben sowie die geplanten oder bereits eingeleiteten Entwicklungen in den Bereichen Zollwesen und indirekte Steuern abgestimmt ist; darin sollte die Ausgangsposition der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt und die jeweiligen Kosten und Nutzen der in Aussicht genommenen Maßnahmen bewertet werden;

2. auf der Grundlage des mehrjährigen strategischen Aktionsplans und der darin genannten Prioritäten die für jedes durchzuführende Vorhaben notwendigen konkreten Maßnahmen festzulegen und deren Auswirkungen auf das Funktionieren der Zollunion zu evaluieren, wobei die Angaben der Mitgliedstaaten zur Kosten-Nutzen-Relation, den Mitteln und den Zuständigkeiten einzubeziehen und die zugrundeliegenden Gesetzesänderungen, die Definition des operativen Rahmens und die Ausbildung zu behandeln sind; 3. die Durchführung des mehrjährigen strategischen Aktionsplans zu überwachen; 4. im Rahmen des Möglichen finanzielle, technische und logistische Unterstützung für die Durchführung der vorstehend umrissenen Ziele zu leisten.

(1) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). (2) ABl. C 332 von 7.11.1996, S. 1. (3) ABl. C 188 vom 22.7.1995, S. 1. (4) ABl. C 171 vom 15.6.2001, S. 1.

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