Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2003 zur frühzeitigen Warnung Frankreichs, um das Entstehen eines übermäßigen Defizits zu verhindern Amtsblatt Nr. L 034 vom 11/02/2003 S. 0018 - 0019 Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2003 zur frühzeitigen Warnung Frankreichs, um das Entstehen eines übermäßigen Defizits zu verhindern (2003/90/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 als Teil des Stabilitäts- und Wachstumspakts wird ein System zur frühzeitigen Warnung eines Mitgliedstaats eingeführt, damit dieser die notwendigen Anpassungsmaßnahmen ergreift, um das Entstehen eines übermäßigen Defizits zu verhindern. Eine Frühwarnung sollte abgegeben werden, wenn der Rat feststellt, dass die Haushaltslage von dem im Stabilitätsprogramm eines Mitgliedstaats für den gesamtstaatlichen Saldo vorgegebenen mittelfristigen Haushaltsziel oder von dem entsprechenden Anpassungspfad erheblich abweicht oder abzuweichen droht.
(2) In der am 17. Juni 1997 in Amsterdam angenommenen Entschließung über den Stabilitäts- und Wachstumspakt(2) forderte der Europäische Rat alle Beteiligten auf, den Vertrag und den Stabilitäts- und Wachstumspakt strikt und fristgerecht umzusetzen. (3) In der Fortschreibung 2001 des französischen Stabilitätsprogramms, zu der der Rat am 12. Februar 2002 eine Stellungnahme abgegeben hat(3), strebte die französische Regierung für 2002 ein gesamtstaatliches Defizit von 1,4 % des BIP und für 2003 von 1,3 % des BIP an. Die Projektionen für das gesamtstaatliche Defizit 2002 wurden von der französischen Regierung im Februar, als sie die Projektionen für das reale BIP-Wachstum in 2002 von 2,5 % auf 1,5 % korrigierte, auf 1,8 % des BIP berichtigt.
(4) Das gesamtstaatliche Defizit in Frankreich für 2002 wird nun von der französischen Regierung auf 2,8 % des BIP, von der Kommission auf 2,7 % des BIP geschätzt und liegt somit 1,4 Prozentpunkte über dem in der Fortschreibung 2001 des Stabilitätsprogramms ursprünglich festgelegten Ziel. Nach Berechnungen der Kommissionsdienststellen ist weniger als die Hälfte, d. h. 0,5 Prozentpunkte des BIP, der Gesamtabweichung beim gesamtstaatlichen Defizit in 2002 auf Konjunkturfaktoren zurückzuführen. Bei dem anderen Teil handelt es sich um eine negative Abweichung vom konjunkturbereinigten Saldo.
(5) Infolge dieser Abweichung ist die tatsächliche und konjunkturbereinigte französische Haushaltslage 2002 weit davon entfernt, nahezu ausgeglichen zu sein. Vielmehr gehen die Kommissionsdienststellen davon aus, dass das konjunkturbereinigte Defizit von rund 2 % des BIP im Jahr 2001 auf 2,7 % des BIP im Jahr 2002 gestiegen ist. Dieses Niveau ist eindeutig zu hoch, um sicherzustellen, dass das gesamtstaatliche Defizit bei normalen Konjunkturschwankungen den Referenzwert von 3 % des BIP nicht überschreitet. (6) Der im September vorgelegte Entwurf des Haushaltsplans für 2003 sieht aufgrund einer erwarteten Zunahme des realen BIP-Wachstums auf 2,5 % eine leichte Verringerung des gesamtstaatlichen Defizits auf 2,6 % des BIP vor.
In den Grundzügen der Wirtschaftspolitik für 2002 wurde empfohlen, dass Frankreich "auf eine ausreichende Senkung des Defizits im Jahr 2003 hinwirken soll, um sicherzustellen, dass für 2004 ein nahezu ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann". Nach Berechnungen der Kommission, die von dem aktualisierten französischen Programm ausgehen, wird das konjunkturbereinigte Haushaltsdefizit im Jahr 2003 um 0,2 % auf 2,6 % leicht zurückgehen. (7) Berücksichtigt man ferner die erheblichen Abwärtsrisiken im Umfeld der makroökonomischen Perspektiven, befindet sich die im Entwurf des Haushaltsplans für 2003 vorgesehene Haushaltsposition auf einem Niveau, das zum Entstehen eines übermäßigen Defizits führen könnte, falls der Aufschwung weniger ausgeprägt als im Haushalt angenommen sein sollte oder sich im Haushaltsplan für 2003 weitere Verschlechterungen ergeben.
Die Kommission geht in ihren Herbstprognosen davon aus, dass das gesamtstaatliche Defizit von 2,7 % im Jahr 2002 auf 2,9 % des BIP im Jahr 2003 steigt und sich das reale BIP-Wachstum von 1,0 % im Jahr 2002 auf 2,0 % im Jahr 2003 beschleunigt. (8) In Anbetracht dieser Elemente lässt sich feststellen, dass die Gefahr, dass das gesamtstaatliche Defizit die 3%-Grenze des BIP überschreitet, nicht beseitigt worden ist. Darüber hinaus beeinflusst dieses Abweichen die mittelfristigen Verpflichtungen, da das Erreichen eines nahezu ausgeglichenen Haushalts nun verschoben wird. (9) Auf der Grundlage der von der französischen Regierung vorgelegten Informationen sowie aufgrund der Bewertungen durch die Kommission stellt der Rat ein erhebliches Abweichen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1466/97 fest. (10) Um das Entstehen eines übermäßigen Defizits zu verhindern, ist eine frühzeitige Warnung an Frankreich zu richten - EMPFIEHLT: 1. Die französische Regierung sollte alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2003 die 3%-Marke des BIP nicht überschreitet. 2. Die Verabschiedung von Maßnahmen zur Verbesserung der konjunkturbereinigten Haushaltsposition um mindestens 0,5 Prozentpunkte des BIP würde nicht nur das Risiko verringern, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2003 die 3%-Grenze des BIP überschreitet, sondern auch zu einer Rückkehr auf den Pfad der Haushaltskonsolidierung in Richtung auf einen nahezu ausgeglichenen Haushalt ab 2003 beitragen.
3. Eine ständige Anpassung der fundamentalen Haushaltsposition um mindestens 0,5 % des BIP jährlich sollte auch in den Folgejahren vorgenommen werden, um bis 2006 das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder eines Haushaltsüberschusses zu erreichen. Diese Empfehlung ist an die Französische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2003. Im Namen des Rates Der Präsident N. Christodoulakis (1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. (2) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1. (3) ABl. C 51 vom 26.2.2002, S. 4.