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Empfehlung der Kommission vom 20. März 2003 zur harmonisierten Gewährung des öffentlichen Funk-LAN-Zugangs zu öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32003H0203
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
2003-03-20
In force since
2003-03-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung der Kommission vom 20. März 2003 zur harmonisierten Gewährung des öffentlichen Funk-LAN-Zugangs zu öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 078 vom 25/03/2003 S. 0012 - 0013 Empfehlung der Kommission vom 20. März 2003 zur harmonisierten Gewährung des öffentlichen Funk-LAN-Zugangs zu öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/203/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.

März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(1), nachstehend "Rahmenrichtlinie" genannt, insbesondere auf Artikel 19, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat vom 15. bis 16. März 2002 in Barcelona sprach sich für die Förderung unterschiedlicher Breitbandplattformen für den Zugang zu Diensten der Informationsgesellschaft aus und betonte die Notwendigkeit, den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste zu vollenden. (2) Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie gab der Kommunikationsausschuss am 24.

Januar 2003 eine befürwortende Stellungnahme ab. (3) Da zur Genehmigung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste das am wenigsten schwerfällige Genehmigungsverfahren verwandt werden sollte, darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(2), nachstehend "Genehmigungsrichtlinie" genannt, die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 der Richtlinie genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Genehmigungsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Nutzung von Funkfrequenzen, soweit möglich, vor allem wenn die Gefahr von funktechnischen Störungen unbedeutend ist, nicht von der Erteilung individueller Nutzungsrechte abhängig machen. Außerdem treffen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission(3) keine Maßnahmen oder behalten Maßnahmen bei, die die Zahl der Unternehmen beschränken, welche Dienste erbringen oder Funkfrequenzen nutzen dürfen, sofern diese Maßnahmen nicht nachvollziehbar, angemessen und diskriminierungsfrei sind.

(5) Gemäß den in Artikel 8 der Rahmenrichtlinie festgelegten politischen Zielen und regulatorischen Grundsätzen sollten die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, um den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste zu fördern, indem sie die Innovation unterstützen und für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen sorgen. Außerdem sollten die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen.

(6) Lokale Funkdatennetze (Radio Local Area Networks, "Funk-LAN") werden immer häufiger zur Bereitstellung des drahtlosen Breitbandzugangs zum Internet und zu unternehmensinternen Netzen verwendet, und zwar nicht nur zur privaten, sondern auch zur öffentlichen Nutzung auf Flughäfen, in Bahnhöfen und Einkaufszentren. (7) Die meisten Mitgliedstaaten gestatten bereits den Funk-LAN-Zugang zu öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten auf kommerzieller oder nicht kommerzieller Grundlage. Wegen der Bedeutung von Funk-LAN als alternative Plattform für den Breitbandzugang zu Diensten der Informationsgesellschaft sollte ein harmonisiertes Konzept für die Bereitstellung eines solchen öffentlichen Funk-LAN-Zugangs in der ganzen Gemeinschaft gefördert werden.

Dabei ist ein Unterschied zwischen der Bereitstellung von Diensten und der Nutzung von Funkfrequenzen zu machen. Die Bereitstellung des Funk-LAN-Zugangs zu öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten auf kommerzieller Grundlage sollte nach dem am wenigsten schwerfälligsten Verfahren gestattet werden, d. h. so weit wie möglich ohne sektorspezifische Auflagen. (8) Funk-LAN-Systeme dürfen entweder das Frequenzband von 2400,0-2483,5 MHz (nachfolgend "2,4-GHz-Band" genannt) oder die Frequenzbänder von 5150-5350 MHz oder von 5470-5725 MHz (nachfolgend "5-GHz-Bänder" genannt) ganz oder teilweise nutzen.

Teile dieser Bänder sind gegenwärtig in bestimmten Mitgliedstaaten vielleicht nicht für Funk-LAN verfügbar. Daher könnte im Rahmen der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)(4) eine weitere Harmonisierung dieser Bänder erforderlich sein. (9) Die Gefahr von Störungen zwischen den verschiedenen Nutzern des 2,4-GHz-Bandes und zwischen nebeneinander bestehenden Funk-LAN-Systemen wird von allen Beteiligten anerkannt; solange Funk-LAN-Nutzer keine Störungen für andere mögliche geschützte Nutzer in den gleichen Bändern verursachen, sollte die Nutzung des 2,4-Bandes und der 5-GHz-Bänder weder individuellen Nutzungsrechten noch, soweit dies möglich ist, anderen Anforderungen einer Allgemeingenehmigung als denen unterworfen werden, die nach Ziffer 17 des Anhangs der Genehmigungsrichtlinie gestattet sind.

Die Öffnung der 5-GHz-Bänder für öffentliche Funk-LAN-Zugangsdienste würde auch den Druck auf das 2,4-GHz-Band verringern. (10) Um die Gefahr störender Interferenzen zu minimieren, können Anforderungen einer Allgemeingenehmigung dann auferlegt werden, wenn sie begründet und angemessen sind. Eine solche Allgemeingenehmigung kann sich auf angemessene Anforderungen im Einklang mit der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(5) (F& TEE-Richtlinie) beziehen, die dann mittels der Frequenzentscheidung und der F& TEE-Richtlinie harmonisiert werden können.

(11) Im Einklang mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft legt Artikel 8 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie den Grundsatz der technologisch neutralen Regulierung fest, so dass es keine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Funk-LAN-Techniken geben darf, die den Zugang zu Kommunikationsnetzen und -diensten ermöglichen. (12) Bezüglich der Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen und privaten Grundstücken durch die Anbieter öffentlicher Funk-LAN-Dienste sind die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags sowie, soweit relevant, die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zu beachten. (13) Sicherheit und Vertraulichkeit werden derzeit durch Artikel 4 und 5 der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.

Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation(6) geregelt. Mit der kommenden Aufhebung dieser Richtlinie werden diese Bestimmungen mit Wirkung vom 1. November 2003 durch Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(7) ersetzt - EMPFIEHLT: 1. Bei der Anwendung der Maßnahmen, die notwendig sind, um den Richtlinien 2002/20/EG und 2002/21/EG nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten die Bereitstellung des öffentlichen Funk-LAN-Zugangs zu öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten in den verfügbaren 2,4-GHz- und 5-GHz-Bändern so weit wie möglich ohne sektorspezifische Auflagen gestatten und auf jeden Fall nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig machen.

2. Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzung der verfügbaren 2,4-GHz- oder 5-GHz-Bänder für den Betrieb von Funk-LAN-Systemen nicht von der Erteilung individueller Nutzungsrechte abhängig machen. 3. Die Mitgliedstaaten sollten die Auswahl der von Diensteanbietern zu verwendenden Funk-LAN-Einrichtungen nicht beschränken, sofern diese den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG entsprechen. 4. Die Mitgliedstaaten sollten den Anforderungen in Artikel 4 und 5 der Richtlinie 97/66/EG und den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG über die Sicherheit und Vertraulichkeit öffentlicher Kommunikationsnetze und -dienste besondere Beachtung schenken.

Brüssel, den 20. März 2003 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. (2) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21. (3) Richtlinie der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21). (4) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1. (5) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. (6) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1. (7) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

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