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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1500/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Höchstmengen für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation in die Europäische Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32003R1500
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2003-02-18
In force since
2003-09-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31 Dezember 2004 ist gemäß dem genannten Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Einfuhr bestimmter in Anlage I aufgeführter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich, das dem Muster in Anlage II entspricht.

2 Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2004 ist für die Einfuhr der in Anlage I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation in die Gemeinschaft ferner die Ausstellung eines Ausfuhrdokuments durch die zuständigen russischen Behörden erforderlich. Das Ausfuhrdokument muss dem Muster in Anlage III entsprechen. Es ist für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft gültig. Das Original des Ausfuhrdokuments muss vom Einführer spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind.

3 Als Versanddatum gilt das Datum, an dem die Ware in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen wird.

4 Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im Folgenden „KN“ genannt). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

5 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, die Russische Föderation über alle Änderungen der KN zu unterrichten, die unter diese Verordnung fallende Waren betreffen, bevor diese Änderungen in der Gemeinschaft in Kraft treten.

6 Waren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung versandt wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Article 2

1 Das in Artikel 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Antrags eines Einführers in der Gemeinschaft, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, kostenlos für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag spätestens drei Tage nach Einreichung als bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde eingegangen.

2 Das Überwachungsdokument, das von einer der in Anlage IV genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden ausgestellt wird, ist überall in der Gemeinschaft gültig.

3 Der Antrag des Einführers auf Ausstellung eines Überwachungsdokuments muss folgende Angaben enthalten: a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und Faxnummer sowie der von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden möglicherweise verwendeten Identifikationsnummer) und die MWSt.-Nummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist; b) gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Telefaxnummer); c) Name und vollständige Anschrift des Ausführers; d) genaue Warenbeschreibung, einschließlich der handelsüblichen Bezeichnung, des/der KN-Codes, des Ursprungslands, des Versandlands; e) Reingewicht in kg oder, sofern kein Reingewicht angegeben, Menge der verwendeten Einheit je Position der Kombinierten Nomenklatur; f) cif-Wert frei Gemeinschaftsgrenze in Euro je Position der Kombinierten Nomenklatur; g) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt ; h) voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Zollabfertigung; i) die Angabe, ob der Antrag einen Vertrag betrifft, für den bereits früher ein Antrag auf Ausstellung eines Einfuhrdokuments eingereicht wurde; j) folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben: „Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.“ Der Einführer muss außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrags, die Pro-forma-Rechnung und/oder in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt im Herstellungsland erworben wird, eine Erzeugerbescheinigung des produzierenden Stahlunternehmens vorlegen.

4 Die Überwachungsdokumente dürfen nur so lange verwendet werden, wie die Vereinbarungen für die Liberalisierung der Einfuhren im Falle der betroffenen Geschäftsvorgänge in Kraft bleiben. Unbeschadet etwaiger Änderungen der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden, wird die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments auf vier Monate festgesetzt; kann die Geltungsdauer eines nicht oder nur teilweise genutzten Überwachungsdokuments um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

5 Der Einführer gibt die Überwachungsdokumente nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der ausstellenden Behörde zurück.

Article 3

1 Die Feststellung, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, den auf dem Überwachungsdokument angegebenen Preis um weniger als 5 % übersteigt, oder dass die Gesamtmenge oder der Gesamtwert der tatsächlich eingeführten Erzeugnisse die Menge oder den Wert auf dem Überwachungsdokument um weniger als 5 % übersteigt, steht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

2 Die Anträge auf Überwachungsdokumente sowie die Dokumente selbst sind vertraulich. Sie sind nur für die zuständigen Behörden und den Antragsteller bestimmt.

Article 4

1 Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit: a) die Mengen und die Beträge in Euro, für die im Vormonat Überwachungsdokumente ausgestellt wurden, b) die Einfuhren im Vormonat des unter Buchstabe a) genannten Monats. Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnissen, KN-Codes und Ländern aufzuschlüsseln.

2 Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle und gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Erteilung eines Einfuhrdokuments abgelehnt haben.

Article 5

Die genannten Mitteilungen sind an die Kommission zu richten und elektronisch über das zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netz zu übermitteln, sofern nicht aus zwingenden technischen Gründen vorübergehend auf ein anderes Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden muss.

Article 6 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 7

Änderungen der Anlagen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um Änderungen des Anhangs oder der Anlagen zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation zu berücksichtigen, sowie Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistik, der Zollregelungen und der gemeinsamen Regeln für die Einfuhr oder die Einfuhrüberwachung werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 angenommen. Diese Verordnung tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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