Verordnung (EG) Nr. 1935/2003 der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 571/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits Amtsblatt Nr. L 285 vom 01/11/2003 S. 0020 - 0021 Verordnung (EG) Nr. 1935/2003 der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 571/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2003/452/EG des Rates vom 26.
Mai 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss 2003/452/EG sieht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls neue Zugeständnisse für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors mit Ursprung in Slowenien vor.
Ab diesem Zeitpunkt wird die Verordnung (EG) Nr. 2475/2000 des Rates vom 7. November 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Slowenien(2) mit dem Beschluss aufgehoben. (2) Folglich ist der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 571/97 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2001(4), zu ändern. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 571/97 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. November 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Oktober 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 22. (2) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 15. (3) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 56. (4) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 13. ANHANG "ANHANG I Ermäßigung des GZT-Zollsatzes >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"