Stellungnahme der Kommission vom 22. Januar 2004 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerks Bradwell im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag Amtsblatt Nr. C 018 vom 23/01/2004 S. 0004 - 0004 Stellungnahme der Kommission vom 22. Januar 2004 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerks Bradwell im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2004/C 18/03) (Nur der englische Text ist verbindlich) Am 1. August 2003 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die "Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Abbau des Kernkraftwerks Bradwell" übermittelt.
Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Konsultationen mit der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: a) Die Entfernung zwischen der Anlage und dem nächstgelegenen Mitgliedstaat, in diesem Fall Frankreich, beträgt rund 110 km. b) Im Normalbetrieb haben die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten zur Folge. c) Feste mittelaktive Abfälle werden am Standort gelagert. Schwachaktive Abfälle und bestrahlte Brennelemente werden am Standort zwischengelagert und anschließend zur Entsorgung oder Wiederaufbereitung im Vereinigten Königreich abtransportiert.
Nicht radioaktiver Feststoffabfall oder aus der gesetzlichen Kontrolle entlassene Reststoffe werden als konventioneller Abfall entsorgt bzw. zur Wiederverwendung oder Rezyklierung freigegeben, wobei in allen Fällen die Kriterien der Sicherheitsgrundnormen einzuhalten sind (Richtlinie 96/29/Euratom). d) Im Falle nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größe dürfte die Dosis für die Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant sein. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe - gleichgültig, in welcher Form - aus dem Abbau des Kernkraftwerks Bradwell im Vereinigten Königreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größe eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.