Stellungnahme der Kommission vom 22. Juni 2004 über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe infolge der Änderung der Genehmigungen zur Ableitung flüssiger radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Cattenom in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (2004/C 256/04) (Nur der französische Text ist verbindlich) Am 6. Januar 2004 legte die französische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe infolge der Änderung der Genehmigungen zur Ableitung flüssiger radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Cattenom in Frankreich vor.
Auf der Grundlage dieser Angaben und des an die Europäische Kommission gerichteten Memorandums der Ständigen Vertretung der Französischen Republik vom 5. April 2004 und nach Konsultationen mit der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: a) Die Entfernung zwischen der Anlage und der nächstgelegenen Stadt auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, Burmerange im Großherzogtum Luxemburg, beträgt 11 km. Perl in Deutschland ist 14 km entfernt. b) Die geplante Änderung führt zu einer allgemeinen Verringerung der gasförmigen und flüssigen Ableitungsgrenzwerte.
Hiervon ausgenommen ist der Grenzwert für flüssiges Tritium, für den eine Erhöhung vorgesehen ist. c) Im Normalbetrieb hat die geplante Änderung keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge. d) Sollte es infolge eines Störfalls von der in den ursprünglichen Allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größe zu einer nicht geplanten Ableitung radioaktiver Stoffe kommen, wird die geplante Änderung unter gesundheitlichen Gesichtspunkten für die Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten keine signifikanten Auswirkungen haben.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art infolge der Änderung der Genehmigungen zur Ableitung flüssiger radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Cattenom in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.