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2004/726/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

CELEX
32004B0726
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2004-04-21
In force since
2004-04-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

L_2004330DE.01014901.xml 4.11.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/149 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 21. April 2004 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (2004/726/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004), in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) ( 1 ) , in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9.

März 2004 (C5-0145/2004), gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags, gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 ( 2 ) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 ( 3 ) , gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004), 1. erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002; 2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Der Generalsekretär Julian PRIESTLEY Der Präsident Pat COX ( 1 ) ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1 . ( 2 ) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1 . ( 3 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1 . ENTSCHLIESSUNG des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004), in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) ( 1 ) , in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003), in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9.

März 2004 (C5-0145/2004), gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags, gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 ( 2 ) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 ( 3 ) , gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004), 1. nimmt die Antworten zur Kenntnis, die der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) am 17. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragenkatalog erteilt hat;

2. dankt dem EWSA für die Übermittlung seiner internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans und der Charta für den Internen Prüfer; 3. nimmt die Versicherung des EWSA zur Kenntnis, dass bei Reisekostenabrechnungen keinerlei Unregelmäßigkeiten mehr aufgetreten sind; 4. nimmt zur Kenntnis, dass der EWSA am 10. Dezember 2003 ein Statut für seine Mitglieder beschlossen hat; bittet den Rechnungshof um eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen der darin vorgesehenen Regelungen; bittet den Rechnungshof, diese Stellungnahme spätestens im Rahmen seines Jahresberichts für 2003 vorzulegen;

5. begrüßt, dass der EWSA darüber Rechenschaft abgelegt hat, inwiefern die Ziele, die er sich für den Zeitraum 1998-2002 gesteckt hat, erfüllt wurden ( 4 ) ; ist davon überzeugt, dass eine kritische Evaluierung der Tätigkeit der Ausgangspunkt dafür sein kann, dass die Arbeit des EWSA in der Öffentlichkeit besser wahrgenommen wird; 6. dankt dem EWSA für den Bericht über den Fortschritt der Renovierungen des Belliard-Gebäudes vom 26. Juni 2003 ( 5 ) , wonach das Belliard-Gebäude am 31. Mai 2004 übergeben wird; erbittet jedoch Aufschluss über die Stellungnahme des Finanzkontrolleurs zur Haushaltsausführung 2002: „Schwächen bei der Verwaltung des ‚Belliard‛-Dossiers, die zu einer mangelnden Kontrolle seitens der beiden Ausschüsse in einigen Bereichen des Dossiers führten, wurden festgestellt und zur Kenntnis gebracht.“ ( 6 ) ;

7. begrüßt, dass es den beiden Ausschüssen gelungen ist, Zahlungen an den Eigentümer des Belliard-Gebäudes, Cofinimmo, vorzuziehen, um so Schulden schneller abzubauen; 8. fragt den EWSA, ob dieser 2002 das Bestandsverzeichnis aktualisiert hat und ob der Rechnungshof das Bestandsverzeichnis überprüft hat, wie es das Parlament gefordert hat ( 7 ) . ( 1 ) ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1 . ( 2 ) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1 . ( 3 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1 . ( 4 ) Tätigkeit des EWSA-Sekretariats 1998-2002, dem Präsidium am 17. September 2002 vorgelegter Bericht. ( 5 ) Aufzeichnung für den Ausschuss für Haushaltskontrolle, Bericht über den Fortschritt der Renovierungen des Belliard-Gebäudes, 26 Juni 2003.

( 6 ) Antwort auf den Fragenkatalog, Frage 4, allgemeiner Teil. ( 7 ) Entschließung vom 8. April 2003, Ziffer 8 ( ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 55 ).

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