2004/111/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 134)
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. März 2004 Pläne für Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen vor.
Article 2
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 1 wird auf 50 % der Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für die Entnahme und Analyse von Proben entstehen, bzw. — die Ausgaben alle Mitgliedstaaten zusammengerechnet — auf einen Gesamtbetrag von 600000 EUR festgesetzt.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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