2004/511/EG:Beschluss des Rates vom 10. Juni 2004 über die Vertretung des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament im Falle einer Lösung der Zypern-Frage
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Article 1
Im Falle des Inkrafttretens einer umfassenden Regelung der Zypern-Frage gelten abweichend von Artikel 190 Absatz 3 des EG-Vertrags sowie von Artikel 5, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 des Akts von 1976 die folgenden Bestimmungen: a) Die Amtszeit der gewählten Abgeordneten des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament endet mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die unter Buchstabe b genannten Wahlen. b) Am Sonntag nach Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem der Rat zum ersten Mal gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte von 2003 über die Aufhebung der Aussetzung der Anwendung des Besitzstands entschieden hat, werden für die verbleibende Wahlperiode 2004—2009 oder eine spätere Wahlperiode des Europäischen Parlaments in ganz Zypern Neuwahlen der Abgeordneten des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament abgehalten. c) Die Amtszeit der in den unter Buchstabe b genannten Wahlen gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die unter Buchstabe b genannten Wahlen und endet mit der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss and seine nächste Wahl.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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