2004/545/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2591)(Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Ziel dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte.
Article 2
Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Frequenzband im Bereich um 79 GHz“: der Frequenzbereich zwischen 77 und 81 Gigahertz; b) „Kfz-Kurzstreckenradargeräte“: fahrzeugseitige Geräte mit Radarfunktionen zur Kollisionsminderung und Verkehrssicherheitsfunktionen; c) „störungsfrei und ungeschützt“ bedeutet, dass keine funktechnischen Störungen bei anderen Nutzern des Frequenzbandes verursacht werden dürfen und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen durch andere Systeme oder Betreiber besteht, die in diesem Band arbeiten.
Article 3
Das Frequenzband im Bereich um 79 GHz wird so bald wie möglich, spätestens jedoch zum 1. Januar 2005, für den störungsfreien und ungeschützten Betrieb von Kfz-Kurzstreckenradargeräten ausgewiesen und bereitgestellt. Die maximale mittlere Leistungsdichte beträgt – 3dBm/MHz e.i.r.p bei einer Spitzenbegrenzung von 55 dBm e.i.r.p. Die maximale mittlere Leistungsdichte außerhalb eines Fahrzeugs aufgrund des Betriebs eines Kurzstreckenradars darf – 9 dBm/MHz e.i.r.p nicht überschreiten.
Article 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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