2004/555/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2004 über die Förderfähigkeit der für 2004 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2730) (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der portugiesische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich)
Text
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Article 1
Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Höhe der förderfähigen Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höhe der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik für 2004 festgelegt.
Article 2
Zu den Ausgaben, die bei der Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang I entstehen, wird ein finanzieller Beitrag von bis zu 50 % der im Rahmen des Mindestprogramms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 förderfähigen Ausgaben gewährt.
Article 3
Zu den Ausgaben, die bei der Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang II entstehen, wird ein finanzieller Beitrag von bis zu 35 % der im Rahmen des erweiterten Programms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 förderfähigen Ausgaben gewährt.
Article 4
1 Die Gemeinschaft zahlt eine erste Rate in Höhe von 50 % des in den Anhängen I und II genannten Finanzbeitrags.
2 Der Restbetrag wird im Jahr 2005 nach Eingang und Annahme des Finanzberichts und des technischen Berichts gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Entscheidung 2000/439/EG des Rates gezahlt.
Article 5
1 Für die Berechnung der förderfähigen Beträge nach dieser Entscheidung gilt der Euro-Umrechnungskurs vom Mai 2003.
2 Ausgabenerklärungen und Vorschussanträge in Landeswährung derjenigen Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der im Monat ihres Eingangs bei der Kommission gilt.
Article 6
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Portugal, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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