Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2004/580/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG

CELEX
32004D0580
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2004-04-29
In force since
2004-08-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Gemeinschaft stellt Albanien eine Finanzhilfe in Form eines langfristigen Darlehens und eines verlorenen Zuschusses zur Verfügung, um dem Land unter anderem die Stärkung seiner Reserveposition und durch Budgethilfen zu helfen, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ausland nachzukommen.

2 Die Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von höchstens 9 Mio. EUR, mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Albanien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

3 Die Zuschusskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Höchstbetrag von 16 Mio. EUR.

4 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den Vereinbarungen zwischen dem IWF und Albanien verwaltet.

5 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Article 2

1 Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Albaniens nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding niederzulegen sind. Diese Auflagen/Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

2 Bevor die Kommission mit der eigentlichen Durchführung dieser Finanzhilfe beginnt, prüft sie, wie verlässlich in Albanien die für diese Finanzhilfe der Gemeinschaft relevanten Finanzkreisläufe, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen für die interne und externe Kontrolle sind.

3 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik Albaniens mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen erfüllt werden.

Article 3

1 Die Darlehens- und die Zuschusskomponente der Finanzhilfe werden Albanien in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Die erste Tranche wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 bei zufrieden stellender Umsetzung des makroökonomischen Programms Albaniens im Rahmen der aktuellen Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (PRGF) des IWF freigegeben.

2 Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 sowie einer zufrieden stellenden Umsetzung des genannten Programms frühestens ein Quartal nach Bereitstellung der vorherigen Tranche freigegeben.

3 Die Mittel werden an die albanische Zentralbank ausgezahlt. Endbegünstigter der Mittel ist die albanische Zentralbank, insoweit die Finanzhilfe zur Stärkung der Reserveposition des Landes, bzw. das Finanzministerium, insoweit sie als Budgethilfe dienen soll.

Article 4

Die Durchführung dieser Finanzhilfe erfolgt im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Insbesondere wird in dem mit den albanischen Behörden zu schließenden Memorandum of Understanding niedergelegt werden, dass Albanien geeignete Maßnahmen vorsieht, um gegen Betrugsdelikte und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe vorzugehen. Außerdem wird das Memorandum of Understanding Kontrollen der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), welche berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

Article 5

1 Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

2 Auf Ersuchen Albaniens trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls in Anspruch genommen werden kann.

3 Auf Ersuchen Albaniens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

4 Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zulasten Albaniens.

5 Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Article 6

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich vor dem Monat September Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr und gibt eine Bewertung ab.

Article 7

Der Beschuss 1999/282/EG wird hiermit aufgehoben.

Article 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions