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Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

CELEX
32004D0612(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2004-03-29
In force since
2004-06-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

C_2004155DE.01000101.xml 12.6.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 155/1 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (2004/C 155/01) DAS PRÄSIDIUM — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 191, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung ( 1 ) , gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr.

1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) (nachstehend „die Haushaltsordnung“), die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 3 ) (nachstehend „Verordnung mit Durchführungsbestimmungen“) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2909/2000 der Kommission vom 29. Dezember 2000 über die rechnungsmäßige Verwaltung der nichtfinanziellen Anlagewerte der Europäischen Gemeinschaften ( 4 ) , gestützt auf Artikel 22 Absatz 10 der Geschäftsordnung des Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Modalitäten für die Gewährung und die Verwaltung der Finanzhilfen, die zur Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene beitragen sollen, müssen festgelegt werden. (2) Die finanzielle Unterstützung für die politischen Parteien auf europäischer Ebene ist eine Finanzhilfe im Sinne von Artikel 108 ff. der Haushaltsordnung — BESCHLIESST: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Regelung werden die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung festgelegt.

Artikel 2 Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Das Europäische Parlament veröffentlicht jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung der Finanzhilfe für die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene. In der Veröffentlichung werden die Kriterien für die Zuschussfähigkeit, die Modalitäten einer Gemeinschaftsfinanzierung und die für das Zuteilungsverfahren vorgesehenen Termine genannt. Artikel 3 Antrag auf Finanzierung 1. In Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 reicht eine politische Partei auf europäischer Ebene, die eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten will, ihren Antrag bis spätestens 15.

November vor dem Haushaltsjahr, für das die Finanzhilfe beantragt ist, schriftlich beim Präsidenten des Europäischen Parlaments ein. Die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags erfüllt sein. 2. Das für den Antrag auf Finanzhilfe zu verwendende Formular ist der vorliegenden Regelung beigefügt (siehe Anlage 1). Es ist auf der Website des Parlaments verfügbar. 3. Jede Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichtet. Artikel 4 Entscheidung über den Antrag auf Finanzierung 1.

Auf Vorschlag des Generalsekretärs prüft das Präsidium die Anträge auf Finanzierung auf der Grundlage der in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 festgelegten Kriterien, um die Anträge zu bestimmen, die für eine Finanzierung in Frage kommen. Das Präsidium und im Rahmen der Vorbereitung des Beschlusses des Präsidiums auch der Generalsekretär können einen Antragsteller ersuchen, die dem Antrag beigefügten Belege innerhalb der von ihnen festgesetzten Frist zu ergänzen oder zu erläutern. 2. Vor dem 15. Februar des Haushaltsjahres, für das die Finanzhilfe beantragt wird, legt das Präsidium die Liste der Empfänger und die vorgesehenen Beträge fest.

Falls die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt wird, nennt das Präsidium in demselben Beschluss die Gründe für die Ablehnung des Antrags, insbesondere unter Bezugnahme auf die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Kriterien. Der Beschluss des Präsidiums wird auf der Grundlage der in Absatz 1 vorgesehenen Prüfung angenommen. Er berücksichtigt Änderungen der Situation, die sich gegebenenfalls seit Einreichung des Antrags ergeben haben, auf der Grundlage von Mitteilungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 eingegangen sind, und Änderungen, die allgemein bekannt sind.

3. Der Präsident unterrichtet den Antragsteller schriftlich darüber, wie sein Antrag beschieden wurde. Im Fall der Gewährung einer Finanzhilfe enthält die Mitteilung in der Anlage den Entwurf einer Finanzierungsvereinbarung, die vom Empfänger zu unterzeichnen ist. Falls die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt wird, teilt er die Gründe für die vom Präsidium beschlossene Ablehnung mit. Die Unterrichtung der Antragsteller, deren Antrag vom Präsidium nicht stattgegeben wurde, erfolgt innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Übermittlung des Gewährungsbeschlusses an die Empfänger. Artikel 5 Finanzierungsvereinbarung Die Finanzhilfe für eine politische Partei auf europäischer Ebene ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, vertreten durch den Präsidenten oder seinen Bevollmächtigten, und dem Empfänger.

Der Text der Finanzierungsvereinbarung ist der vorliegenden Regelung beigefügt (siehe Anlage 2); diese Vereinbarung muss von beiden Seiten innerhalb von dreißig Tagen nach dem in Artikel 4 erwähnten Beschluss des Präsidiums ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet werden. Der Text der Finanzierungsvereinbarung kann nicht geändert werden. Artikel 6 Zahlung 1. Die Finanzhilfe wird den politischen Parteien auf europäischer Ebene als Vorfinanzierung in zwei Tranchen überwiesen: a) maximal 50 % des in Artikel I.3 Absatz 2 der Finanzierungsvereinbarung festgesetzten Höchstbetrags innerhalb von fünfzehn Tagen nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung; b) eine zweite Vorfinanzierung, durch die sich die gesamte Vorfinanzierung auf maximal 80 % des in Artikel I.3 Absatz 2 der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Höchstbetrags der Finanzhilfe erhöht, wird dem Empfänger auf dessen Antrag hin überwiesen.

2. Die Zahlung des Restbetrags erfolgt nach dem Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf Gemeinschaftsfinanzierung bestand, auf der Grundlage der dem Empfänger bei der Durchführung des Arbeitsprogramms tatsächlich entstandenen Ausgaben. Liegt der Gesamtbetrag der früheren Zahlungen über dem Betrag der festgelegten endgültigen Finanzhilfe, zieht das Europäische Parlament die zu Unrecht geleisteten Zahlungen wieder ein. 3. Der Empfänger muss die folgenden Unterlagen, die die Zahlung des Restbetrags ermöglichen, innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres vorlegen: — einen Abschlussbericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms; — eine endgültige Abrechnung der tatsächlich entstandenen zuschussfähigen Ausgaben, unter Beachtung der Struktur des Haushaltsvoranschlags; — eine vollständige zusammenfassende Übersicht der Einnahmen und Ausgaben, die der Rechnungsführung des Empfängers für den Zeitraum, in dem dieser gemäß der Finanzierungsvereinbarung anspruchsberechtigt ist, entspricht; — einen externen Auditbericht mit einer Überprüfung der Rechnungsführung des Empfängers durch eine unabhängige Stelle oder einen unabhängigen Sachverständigen, die/der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften befugt ist, eine Rechnungsprüfung durchzuführen.

4. Durch die externe Prüfung soll bescheinigt werden, dass die dem Parlament vom Empfänger vorgelegten Finanzunterlagen den in der Finanzierungsvereinbarung enthaltenen Finanzvorschriften entsprechen, dass die angegebenen Ausgaben tatsächlich entstanden und die Einnahmen vollständig aufgeführt sind und dass die in den Artikeln 6, 7, 8 und 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 enthaltenen Verpflichtungen eingehalten wurden. 5. Nach Erhalt der in Absatz 3 genannten Unterlagen billigt das Präsidium innerhalb von zwei Monaten auf Vorschlag des Generalsekretärs den Abschlussbericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms und die endgültige Abrechnung.

Das Präsidium kann vom Empfänger Belege oder zusätzliche Informationen verlangen, die es für die Genehmigung des Berichts und die endgültige Abrechnung für notwendig erachtet. Der Empfänger verfügt für die Vorlage der Belege über eine Frist von fünfzehn Tagen. Das Präsidium kann den Abschlussbericht und die endgültige Abrechnung nach Anhörung der Vertreter der betreffenden politischen Partei zurückweisen und die Vorlage eines neuen Berichts und einer neuen Abrechnung verlangen. Der Empfänger hat fünfzehn Tage Zeit, um einen neuen Bericht und eine neue Abrechnung vorzulegen. Erfolgt innerhalb der genannten 2-Monats-Frist keine schriftliche Reaktion des Parlaments, so gelten der Abschlussbericht und die endgültige Abrechnung als akzeptiert.

6. Der Empfänger gibt dem Parlament die Höhe der Zinsen oder entsprechenden Vergünstigungen bekannt, die aufgrund der vom Parlament erhaltenen Vorfinanzierung entstanden sind. Die entsprechende Mitteilung muss bei der Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags zum Abschluss der Vorfinanzierung erfolgen. Diese Zinsen sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den Generalsekretär oder seinen Bevollmächtigten. Artikel 7 Festlegung der endgültigen Finanzhilfe 1. Unbeschadet der Informationen, die es zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Kontrollen und Rechnungsprüfungen erhält, legt das Präsidium nach Anhörung der Vertreter der betreffenden politischen Partei auf deren Antrag hin die Höhe der endgültigen Finanzhilfe fest, die dem Empfänger auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 genannten und vom Präsidium akzeptierten Unterlagen gewährt wird.

2. Der Gesamtbetrag, der dem Empfänger vom Parlament überwiesen wird, darf keinesfalls höher sein als: — der in Artikel I.3.2 der Finanzierungsvereinbarung festgesetzte Höchstbetrag der Finanzhilfe; — 75 % der tatsächlichen zuschussfähigen Ausgaben. 3. Die Finanzhilfe beschränkt sich auf den Betrag, der erforderlich ist, um die zuschussfähigen Einnahmen und Ausgaben des Funktionshaushaltsplans des Empfängers, der zur Durchführung des Arbeitsprogramms geführt hat, auszugleichen, und sie verschafft ihm keinesfalls einen Gewinn gemäß Artikel 165 der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen.

Jeder Überschuss führt zu einer entsprechenden Kürzung der Finanzhilfe. 4. Auf der Grundlage der so festgelegten endgültigen Finanzhilfe und des kumulierten Betrags der Zahlungen, die es zuvor im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung vorgenommen hat, legt das Präsidium den zu zahlenden Restbetrag in Höhe der dem Empfänger noch zustehenden Beträge fest. Wenn der kumulierte Betrag der zuvor geleisteten Zahlungen den Betrag der endgültigen Finanzhilfe überschreitet, so stellt der Generalsekretär oder sein Bevollmächtigter eine Einziehungsanordnung für den Mehrbetrag aus. Artikel 8 Aussetzung und Kürzung der Finanzhilfe Auf Vorschlag des Generalsekretärs setzt das Präsidium die Zahlungen aus und kürzt die Finanzhilfe, und gegebenenfalls löst es die Finanzierungsvereinbarung auf, indem es die Rückerstattung des entsprechenden Betrags verlangt, a) wenn die Finanzhilfe für Ausgaben verwendet wurde, die durch die Verordnung (EG) Nr.

2004/2003 nicht genehmigt sind; b) wenn keine Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 erfolgte; c) wenn die in den Artikeln 3 bzw. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 festgelegten Bedingungen und Verpflichtungen nicht eingehalten wurden; d) wenn einer der in Artikel 93 oder 94 der Haushaltsordnung beschriebenen Umstände zutrifft. Bevor das Präsidium einen Beschluss fasst, gibt es dem Empfänger die Möglichkeit, zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten Stellung zu nehmen. Artikel 9 Einziehung 1. Wenn dem Empfänger Beträge zu Unrecht überwiesen wurden oder ein Einziehungsverfahren gemäß den in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Bedingungen gerechtfertigt ist, überweist der Empfänger dem Parlament, unter den von diesem festgelegten Bedingungen und innerhalb der von ihm festgesetzten Frist, die betreffenden Beträge.

2. Wurde bis zu dem vom Parlament festgesetzten Termin vom Empfänger keine Zahlung geleistet, erhöht das Parlament die fälligen Verzugszinsen um den in Artikel II.14.3 der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Satz. Die Verzugszinsen gelten für den Zeitraum zwischen dem für die Zahlung festgesetzten Termin, ausschließlich, und dem Zeitpunkt, zu dem das Parlament die vollständige Zahlung der fälligen Beträge erhält, einschließlich. Artikel 10 Kontrollen und Rechnungsprüfung 1. Die regelmäßige Nachprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird vom Generalsekretär vorgenommen.

2. Der Empfänger übermittelt dem Parlament alle von diesem oder einem beauftragten externen Organ verlangten detaillierten Angaben, damit sich das Parlament der ordnungsgemäßen Ausführung des Arbeitsprogramms und der Einhaltung der Bestimmungen der Finanzierungsvereinbarung vergewissern kann. 3. Der Empfänger hält für das Parlament während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel I.4 der Finanzierungsvereinbarung alle Originaldokumente bereit, insbesondere Buchungsbelege, Bank- und Steuerunterlagen, oder in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen die beglaubigten Kopien der Originaldokumente im Zusammenhang mit der Finanzierungsvereinbarung.

4. Der Empfänger trägt dafür Sorge, dass das Parlament, entweder direkt durch seine Bediensteten oder durch ein anderes externes Organ, das von ihm für diesen Zweck beauftragt wurde, die Verwendung der Finanzhilfe nachprüfen kann. Diese Prüfungen können während der gesamten Geltungsdauer der Finanzierungsvereinbarung bis zur Zahlung des Restbetrags sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Gegebenenfalls können die Ergebnisse dieser Prüfungen zu Einziehungsbeschlüssen des Präsidiums führen. 5. Jede Finanzierungsvereinbarung sieht ausdrücklich vor, dass das Parlament und der Rechnungshof vor Ort Belege der politischen Partei auf europäischer Ebene, die eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat, überprüfen können.

6. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 5 ) kann dieses gemäß den in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehene Verfahren zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Gegebenenfalls können die Ergebnisse dieser Kontrollen zu Einziehungsbeschlüssen des Präsidiums führen. Artikel 11 Technische Unterstützung 1. Auf Vorschlag des Generalsekretärs kann das Präsidium den politischen Parteien auf europäischer Ebene gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 14.

März 2000 über die Nutzung der Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments durch externe Nutzer in der Fassung des Beschlusses vom 2. Juni 2003 eine technische Unterstützung und jegliche andere technische Hilfe, die durch eine spätere Regelung vorgesehen ist, gewähren. Das Präsidium kann bestimmte Arten von Beschlüssen über die Gewährung einer technischen Unterstützung auf den Generalsekretär übertragen. 2. In jedem Jahr unterbreitet der Generalsekretär dem Präsidium innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres einen Bericht, aus dem hervorgeht, welche technische Unterstützung jeder politischen Partei auf europäischer Ebene im Einzelnen gewährt wurde.

Der Bericht wird anschließend auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Artikel 12 Veröffentlichung Alle vom Europäischen Parlament im Verlauf eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen für politische Parteien auf europäischer Ebene werden im Verlauf des ersten Halbjahres des folgenden Haushaltsjahres auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht, und zwar mit folgenden Angaben: — Name und Anschrift des Empfängers, — Gegenstand der Finanzhilfe, — gewährter Betrag und Anteil der Finanzierung am gesamten Funktionshaushaltsplan des Empfängers. Artikel 13 Rechtsbehelf Gegen die gemäß der vorliegenden Regelung gefassten Beschlüsse können Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen eingelegt werden.

Artikel 14 Übergangsbestimmungen für das Haushaltsjahr 2004 1. Der in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Regelung genannte Termin wird durch „23. Juli 2004“ und der in Artikel 4 Absatz 2 genannte Termin durch „16. September 2004“ ersetzt. 2. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 dieser Regelung wird innerhalb von fünfzehn Tagen nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung eine einzige Vorfinanzierungstranche von 80 % des in Artikel I.3 Absatz 2 der Finanzierungsvereinbarung festgesetzten Höchstbetrags der Finanzhilfe überwiesen. Artikel 15 Änderung der Regelung Vor dem 30. September 2005 legt der Generalsekretär des Europäischen Parlaments dem Präsidium einen Bericht über die Umsetzung der vorliegenden Regelung vor.

In dem Bericht sind gegebenenfalls etwaige Änderungsvorschläge zu dieser Regelung und zu dem System der Finanzierung der in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 vorgesehenen europäischen politischen Parteien enthalten. Artikel 16 Inkrafttreten Diese Regelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ( 1 ) ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1 . ( 2 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1 . ( 3 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1 . ( 4 ) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 75 . ( 5 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1 . ANLAGE 1 ANLAGE 2

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