2004/636/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation für Flugsicherung durch die Europäische Gemeinschaft
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Article 1
Das Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation für Flugsicherung wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Ratifikationsurkunde im Namen der Gemeinschaft bei der Regierung des Königreichs Belgien gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls zusammen mit der Zuständigkeitserklärung, die diesem Beschluss beigefügt ist, zu hinterlegen. Die Urkunde über die Ratifizierung des Protokolls durch die Gemeinschaft wird gleichzeitig mit den Urkunden über die Ratifizierung des Protokolls sowie des revidierten Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten hinterlegt.
Article 1
Die Europäische Gemeinschaft tritt dem Übereinkommen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu den in diesem Protokoll genannten Bedingungen nach Artikel 40 des Übereinkommens bei.
Article 2
Für die Europäische Gemeinschaft gilt das Übereinkommen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Flugsicherungs-Streckendienste und die einschlägigen Nahverkehrskontrolldienste und Platzkontrolldienste für den Flugverkehr in den in der Anlage I zum Übereinkommen aufgeführten Fluginformationsgebieten ihrer Mitgliedstaaten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Die Anwendung dieses Protokolls auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet. Die Anwendung dieses Protokolls auf den Flughafen Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden die übrigen Vertragsparteien dieses Protokolls über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.
Article 3
Vorbehaltlich dieses Protokolls ist das Übereinkommen so auszulegen, dass es auch die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließt, und die verschiedenen Ausdrücke zur Bezeichnung der Vertragsparteien des Übereinkommens und ihrer Vertreter sind entsprechend zu verstehen.
Article 4
Die Europäische Gemeinschaft leistet keinen Beitrag zum Haushalt der Eurocontrol.
Article 5
Unbeschadet der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Artikel 6 ist die Europäische Gemeinschaft berechtigt, bei den Arbeiten aller Eurocontrol-Gremien vertreten zu sein und sich daran zu beteiligen, in denen einer ihrer Mitgliedstaaten berechtigt ist, als Vertragspartei vertreten zu sein, und in denen möglicherweise Angelegenheiten behandelt werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen; davon ausgenommen sind Gremien, die eine Rechnungsprüfungsfunktion wahrnehmen. Die Europäische Gemeinschaft macht ihren Standpunkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechend ihren institutionellen Regelungen in allen Eurocontrol-Gremien geltend, in denen sie zur Mitarbeit berechtigt ist. Die Europäische Gemeinschaft darf weder Bewerber für die Mitgliedschaft in gewählten Eurocontrol-Gremien noch Bewerber für ein Amt in den Gremien vorschlagen, in denen sie zur Mitarbeit berechtigt ist.
Article 6
1 Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Europäische Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und im Fall der Anwendung der Regeln des Artikels 8 des Übereinkommens nimmt die Europäische Gemeinschaft die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens wahr, wobei die von der Europäischen Gemeinschaft abgegebenen einfachen und gewogenen Stimmen für die Feststellung der in Artikel 8 des Übereinkommens vorgesehenen Mehrheiten kumuliert werden. Wenn die Gemeinschaft an der Abstimmung teilnimmt, sind ihre Mitgliedstaaten nicht stimmberechtigt. Bei der Festlegung der Anzahl von Vertragsparteien des Übereinkommens, die nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Ende für die Annahme eines Antrags auf Beschlussfassung mit Dreiviertel-Mehrheit erforderlich ist, gilt die Gemeinschaft als Vertreterin ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Eurocontrol sind.
2 Ein vorgeschlagener Beschluss zu einer besonderen Angelegenheit, zu der die Europäische Gemeinschaft ihre Stimme abzugeben hat, wird vertagt, wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Vertagung wird für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens über den vorgeschlagenen Beschluss genutzt, wobei die Eurocontrol-Agentur Unterstützung gewährt. Die Beschlussfassung kann im Fall eines solchen Antrags um höchstens sechs Monate vertagt werden. Bei Beschlüssen zu Angelegenheiten, in denen die Europäische Gemeinschaft keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, nehmen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 8 des Übereinkommens an der Abstimmung teil, und die Europäische Gemeinschaft ist nicht stimmberechtigt.
3 Die Europäische Gemeinschaft unterrichtet in jedem einzelnen Fall die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, wenn sie bei den verschiedenen Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Generalversammlung, des Rates und anderer Entscheidungsgremien, denen die Generalversammlung und der Rat Befugnisse übertragen haben, die Stimmrechte nach Absatz 1 ausüben wird. Diese Verpflichtung gilt auch für Beschlüsse, die im Schriftverfahren gefasst werden.
Article 7
Der Umfang der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten wird in allgemeiner Form in einer schriftlichen Erklärung festgehalten, welche die Europäische Gemeinschaft bei der Unterzeichnung dieses Protokolls abgibt. Diese Erklärung kann bei Bedarf durch eine entsprechende Notifikation der Europäischen Gemeinschaft an Eurocontrol geändert werden. Sie ersetzt oder beschränkt nicht die Angelegenheiten, zu denen gegebenenfalls Notifikationen über die Gemeinschaftszuständigkeit ergehen, bevor bei Eurocontrol durch förmliche Abstimmung oder ein anderes Verfahren ein Beschluss gefasst wird.
Article 8
Auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien dieses Protokolls und Eurocontrol über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Protokolls, insbesondere hinsichtlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, findet Artikel 4 des Übereinkommens Anwendung.
Article 9
1 Dieses Protokoll liegt für alle Unterzeichnerstaaten des am 27. Juni 1997 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen, im Folgenden als „Protokoll zur Neufassung“ bezeichnet, und die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Darüber hinaus liegt es vor seinem Inkrafttreten für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der nach Artikel II des Protokolls zur Neufassung gehörig befugt ist, jenes Protokoll zu unterzeichnen.
2 Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt.
3 Dieses Protokoll tritt nach seiner Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch alle Unterzeichnerstaaten, die zugleich Unterzeichnerstaaten des Protokolls zur Neufassung sind und die jenes Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben müssen, damit es in Kraft treten kann, sowie durch die Europäische Gemeinschaft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern das Protokoll zur Neufassung bis dahin in Kraft getreten ist. Andernfalls tritt es am selben Tag wie das Protokoll zur Neufassung in Kraft.
4 Dieses Protokoll tritt für die Unterzeichner, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach seinem Inkrafttreten hinterlegt haben, am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
5 Jede Unterzeichnung dieses Protokolls, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und jeder Tag des Inkrafttretens des Protokolls nach den Absätzen 3 und 4 wird den Regierungen der anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Europäischen Gemeinschaft von der Regierung des Königreichs Belgien notifiziert.
Article 10
Jeder Beitritt zum Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten gilt zugleich als Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein. Die Artikel 39 und 40 des Übereinkommens gelten auch für dieses Protokoll.
Article 11
1 Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2 Treten alle Eurocontrol-Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, aus Eurocontrol aus, so wird davon ausgegangen, dass die Europäische Gemeinschaft ihren Rücktritt von dem Übereinkommen sowie von diesem Protokoll gleichzeitig mit der in Artikel 38 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Rücktrittsnotifikation des letzten aus Eurocontrol austretenden Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft notifiziert habe.
Article 12
Die Regierung des Königreichs Belgien lässt dieses Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 83 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt registrieren.
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