2004/664/EG: Entscheidung des Rates vom 24. September 2004 zur Anpassung der Entscheidung 2004/246/EG aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei
Text
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Article 1
„(2 Ferner werden die Tschechische Republik, Estland, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei ermächtigt, den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten.“
„(1 Die Mitgliedstaaten ergreifen binnen eines angemessenen Zeitraums, möglichst jedoch vor dem 30. Juni 2004, die erforderlichen Maßnahmen, um ihr Einverständnis damit zu erklären, durch das Zusatzfondsprotokoll gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 gebunden zu sein, mit Ausnahme der Tschechischen Republik, Estlands, Luxemburgs, Ungarns, Österreichs und der Slowakei, die ihr Einverständnis damit erklären, gemäß den Bedingungen des Absatzes 3 dieses Artikels durch das Protokoll gebunden zu sein.“
„(3 Die Tschechische Republik, Estland, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei ergreifen soweit möglich vor dem 31. Dezember 2005 die erforderlichen Maßnahmen, um ihr Einverständnis zu erklären, durch die zugrunde liegenden Instrumente und das Zusatzfondsprotokoll gebunden zu sein.“
Article 2
Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
Article 3
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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