2004/665/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über eine Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonellen bei Beständen von Gallus-gallus-Legehennen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3512)
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Article 1 Ziel der Studie und allgemeine Bestimmungen
1 Die Gemeinschaft unternimmt eine technische Studie zur Beurteilung der Prävalenz von Salmonella spp. in der gesamten Europäischen Union bei zum Zwecke der Konsum-Eierproduktion gehaltenen Legehennen-Beständen (Gallus gallus) am Ende der Produktionsphase (im Folgenden: „die Studie“).
2 Die Ergebnisse sollen dazu dienen, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 Gemeinschaftsziele festzulegen.
3 Die Studie bezieht sich auf einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Oktober 2004.
4 Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgesehene(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.
5 Im Sinne von Absatz 1 arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 bis 6 zusammen.
Article 2 Stichprobenerhebungsplan
1 Stichprobenerhebungen zur Durchführung der Studie werden von den Mitgliedstaaten organisiert und ab dem 1. Oktober 2004 in Betrieben mit mindestens 1000 Legehennen durchgeführt. Sofern angebracht, sind Stichprobenerhebungen auch in kleineren Betrieben gemäß den in Artikel 5 angeführten technischen Spezifikationen vorzunehmen, wobei das Schwergewicht vorzugsweise auf Betriebe mit mehr als 350 Hennen zu legen ist.
2 In jedem ausgewählten Betrieb sind Stichproben bei einem Bestand von Hennen der angemessenen Altersgruppe vorzunehmen.
3 Stichproben sind von der zuständigen Behörde vorzunehmen oder unter ihrer Aufsicht von Stellen, denen sie diese Aufgabe übertragen hat.
4 In jedem Mitgliedstaat sind Stichproben in mindestens 172 Betrieben vorzunehmen. In den Mitgliedstaaten, in denen weniger als 172 Betriebe bestehen, sind jedoch Stichproben in sämtlichen Betrieben durchzuführen. In jedem Fall sind Stichprobenerhebungen vorzugsweise in Betrieben mit mehr als 1000 Hennen vorzunehmen.
Article 3 Nachweis von Salmonella spp. und Serotypisierung
1 Nachweis und Serotypisierung erfolgen in nationalen Referenzlaboratorien für Salmonellen.
2 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden, falls das nationale Referenzlaboratorium nicht über die Kapazität zur Durchführung aller Analysen verfügt oder wenn es sich nicht um das Laboratorium handelt, das routinemäßig Nachweise vornimmt, beschließen, eine begrenzte Anzahl sonstiger Laboratorien, die an der amtlichen Salmonellenkontrolle beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen zu benennen. Diese Laboratorien müssen über eine nachgewiesene Erfahrung mit der Anwendung des erforderlichen Nachweisverfahrens verfügen, sie haben ein Qualitätssicherungssystem nach ISO-Norm 17025 anzuwenden und sie sind der Aufsicht des nationalen Referenzlaboratoriums zu unterstellen.
3 Der Nachweis von Salmonella spp. hat gemäß dem von dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Salmonellen empfohlenen Verfahren zu erfolgen.
4 Die Serotypisierung ist nach dem Kaufmann-White-Schema durchzuführen.
Article 4 Datenerhebung, Evaluierung und Berichterstattung
1 Die für die Ausarbeitung des jährlichen einzelstaatlichen Berichts über die Salmonellenüberwachung bei Tieren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/99/EG zuständige nationale Behörde sammelt und evaluiert die Nachweisergebnisse, die gemäß Artikel 3 und anhand des in Artikel 2 erwähnten Stichprobenplans ermittelt worden sind und übermittelt ihre Evaluierung der Kommission.
2 Alle für die Studie erhobenen relevanten Daten werden auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit übermittelt.
3 Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.
Article 5 Technische Spezifikationen
Die in den Artikeln 3 und 4 dieser Entscheidung angeführten Aufgaben und Aktivitäten sind gemäß den technischen Spezifikationen wahrzunehmen bzw. durchzuführen, die auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 15. Juli 2004 vorgestellt worden sind, wie auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Article 6 Umfang der Finanzhilfe der Gemeinschaft
1 Die Gemeinschaft stellt eine Finanzhilfe zur Begleichung bestimmter Kosten bereit, die den Mitgliedstaaten für Labortests entstanden sind, d.h. für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp. und die Serotypisierung der entsprechenden Isolate.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf maximal 20 EUR je Test für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp. und 30 EUR für die Serotypisierung der entsprechenden Isolate festgesetzt.
3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf die in Anhang I für die Dauer der Studie festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Article 7 Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft
1 Die in Artikel 6 erwähnte Finanzhilfe der Gemeinschaft wird allen Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Studie gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter Einhaltung der in den Buchstaben a) bis d) genannten Bedingungen durchgeführt wird. a) Bis zum 1. Oktober 2004 werden die zur Durchführung der Studie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt. b) Spätestens vier Wochen nach Ende des Berichterstattungszeitraums wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Studienlaufzeit vorgelegt. c) Bis spätestens 15. Oktober 2005 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung der Studie mit Belegen über die angefallenen Kosten und die im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 erzielten Ergebnisse übermittelt. Die Belege über die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang II aufgeführten Informationen enthalten. d) Die Studie wird wirksam durchgeführt.
2 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % der Gesamtsumme geleistet werden.
3 Wird die in Unterabsatz 1 Buchstabe c) angegebene Frist nicht eingehalten, so hat dies eine progressive und kumulative Verringerung der Finanzhilfe um 25 % der Gesamtsumme für jede Verzögerung um zwei Wochen ab dem 15. Oktober 2005 zur Folge.
Article 8 Wechselkurs für in nationaler Währung eingereichte Anträge
Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der Wechselkurs am 10. Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.
Article 9 Anwendung
Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 2004.
Article 10
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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