2004/682/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. September 2004 über die Gewährung zusätzlicher Tage außerhalb des Hafens an Dänemark und das Vereinigte Königreich gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3407)
Text
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Article 1
Für Schiffe mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, außer Baumkurren, an Bord werden in jedem Kalendermonat folgende zusätzliche Tage zu den in Anhang V Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 genannten Tagen gewährt: a) Dänemark: drei Tage, b) Vereinigtes Königreich: fünf Tage.
Article 2
Für Schiffe mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr an Bord werden dem Vereinigten Königreich in jedem Kalendermonat zwei zusätzliche Tage zu den in Anhang V Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 genannten Tagen gewährt.
Article 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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