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2004/739/GASP:Beschluss BiH/3/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. September 2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

CELEX
32004D0739
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2004-09-29
In force since
2004-09-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einsetzung

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „der Ausschuss“) eingesetzt.

Article 2 Aufgaben

Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Nizza (7., 8. und 9. Dezember 2000) und Brüssel (24. und 25. Oktober 2002) festgelegt.

Article 3 Zusammensetzung

1 Mitglieder des Ausschusses sind die EU-Mitgliedstaaten, die an Operationen der EU teilnehmen, die unter Rückgriff auf gemeinsame NATO-Mittel und Fähigkeiten durchgeführt werden, sowie Dänemark; Vertreter der Drittstaaten, die an der Operation teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten, sowie Vertreter anderer Drittstaaten, die im Anhang aufgeführt sind.

2 Der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union (DGEUMS) und der Operation Commander der EU sind ebenfalls berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen oder sich dort vertreten zu lassen.

Article 4 Vorsitz

Entsprechend den Schlussfolgerungen von Nizza und unbeschadet der Vorrechte des Ratsvorsitzes führen der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder sein Stellvertreter in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz, der vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) oder dessen Stellvertreter unterstützt wird, den Vorsitz in dem Ausschuss für diese Operation.

Article 5 Sitzungen

1 Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

2 Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweiligen Sitzungen werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt.

3 Vertreter der Kommission und weitere Personen können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden.

Article 6 Verfahren

1 Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und der Aufgaben des Operation Commanders der EU ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Operation beitragenden Länder erforderlich, wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Operation betreffen; ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des Ausschusses erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls an der Operationsplanung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen bei Zielen, abgibt. Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.

2 Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.

3 Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen.

4 Dänemark wirkt an keinem Beschluss des Ausschusses mit.

Article 7 Vertraulichkeit

1 Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

2 Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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