2004/746/EG:Beschluss des Rates vom 18. Oktober 2004 über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums
Text
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Article 1
Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die Bulgarien der Kommission gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums vorgelegt hat, erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2.
Article 2
Wie in Artikel 1 des Zusatzprotokolls vorgesehen, wird der Zeitraum, in dem Bulgarien nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre bzw. bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
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