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Seqlense EUR-Lex

2004/761/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/24/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Rinderbestand und die Rindererzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4091)Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32004D0761
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-10-26
In force since
2004-10-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 „Landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt.

2 Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG werden erfasst: a) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 ha; b) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet.

3 Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so zu festzulegen, dass nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen höchstens 1 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission — des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.

Article 2

Die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG genannten Definitionen der Kategorien von Rindern sind in Anhang I festgelegt.

Article 3

Was die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG genannte territoriale Untergliederung betrifft, legen die Mitgliedstaaten die in Anhang II festgelegte Ebene der gemeinschaftlichen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) zugrunde. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Ergebnisse für die Regionen zu erstellen, deren Rinderbestand unter 1 % des nationalen Rinderbestands ausmacht.

Article 4

Die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG genannten Bestandsgrößenklassen sind in Anhang III festgelegt.

Article 5

Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG genannte Schlachtgewicht ist das Kaltgewicht des Tierkörpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Geschlechtsorgane, ohne Füße (in Höhe des Carpus und des Tarsus abgetrennt), ohne Kopf, ohne Schwanz, ohne Nieren und das sie umgebende Fett sowie ohne Euter.

Article 6

1 Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, die Erhebungen vom Mai/Juni oder vom November/Dezember in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Rinderbestands erfasst werden, sind in Anhang IV Buchstabe a) aufgeführt.

2 Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, nur die Erhebung vom November/Dezember durchzuführen, sind in Anhang IV Buchstabe b) aufgeführt.

3 Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung vom Mai/Juni vorzunehmen, sind in Anhang IV Buchstabe c) aufgeführt.

4 Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, für die Ergebnisse der Erhebung vom Mai/Juni die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen vorzunehmen, sind in Anhang IV Buchstabe d) aufgeführt.

Article 7

Die Entscheidung 94/432/EG wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

Article 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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