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Seqlense EUR-Lex

2004/800/EG:Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 930) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32004D0800
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-03-30
In force since
2004-11-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 23 vom 14. Februar 2003, das am 17. April 2003 in das Gesetz Nr. 81 umgewandelt wurde, durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Article 2

Italien hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung auf, sofern sie weiterhin Wirkung zeitigt.

Article 3

1 Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.

2 Italien stellt die Gewährung bereits bewilligter, aber noch nicht ausgezahlter Beihilfen mit dem Datum dieser Entscheidung ein.

3 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

4 Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

5 Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

6 Die Zinsberechnung gemäß Nummer 5 erfolgt für den in Nummer 4 genannten Zeitraum auf Zinseszinsbasis.

Article 4

Italien teilt der Kommission unter Zuhilfenahme des im Anhang beigefügten Fragebogens innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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