2004/827/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2004 zur Genehmigung einer vorübergehenden Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Erde mit Ursprung in Australien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4449)
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für Erde mit Ursprung in Australien hinsichtlich der Verbote gemäß Anhang III Teil A Nummer 14 der Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie zu gewähren. Um unter die Ausnahmeregelung zu fallen, muss die Erde die besonderen Bedingungen im Anhang der vorliegenden Entscheidung erfüllen, zwischen dem 20. November 2004 und dem 31. Januar 2005 in die Gemeinschaft eingeführt werden und zu zeremoniellen Zwecken bestimmt sein. Die Ermächtigung gilt unbeschadet etwaiger weiterer Ermächtigungen oder Verfahren, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften erforderlich werden könnten.
Article 2
Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmen gemäß dieser Entscheidung gewähren, unterbreiten der Kommission vor dem 1. März 2005 einen diesbezüglichen Bericht.
Article 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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