2004/926/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
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Article 1
Die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer i), Buchstabe b), Buchstabe c) Ziffer i) und Buchstabe d) Ziffer i) des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen werden für das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Die in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen werden für Gibraltar ab dem 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Die seit dem Beschluss 2000/365/EG angenommenen und in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Rechtsakte und Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, werden für das Vereinigte Königreich und für Gibraltar ab dem 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Die seit dem Beschluss 2000/365/EG des Rates angenommenen und in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Rechtsakte und Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, werden für das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
Article 2
Förmliche Mitteilungen und die Übermittlung von Entscheidungen zwischen Behörden — einschließlich Gerichten — Gibraltars und solchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs) für die Zwecke dieses Beschlusses werden nach den in der Regelung zu den Behörden Gibraltars im Zusammenhang mit EU- und EG-Rechtsakten und einschlägigen Verträgen (s. Anhang III dieses Beschlusses) vorgesehenen Verfahren durchgeführt, die von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. April 2000 abgeschlossen und den Mitgliedstaaten sowie den Organen der Europäischen Union übermittelt worden ist.
Article 3
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
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