2004/927/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen
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Article 1
1 Ab dem 1. Januar 2005 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, wenn er Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 3 des Vertrags erlässt.
2 Ab dem 1. Januar 2005 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, wenn er Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 3 Buchstabe b) des Vertrags erlässt.
Article 2
Artikel 251 des Vertrags findet auf die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments Anwendung, die der Rat vor dem 1. Januar 2005 zu Vorschlägen für Maßnahmen erhält, über die er gemäß diesem Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags beschließt.
Article 3
1 In Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001 mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden , wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Wort „einstimmig“ durch die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt.
2 In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Wort „einstimmig“ durch die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt.
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