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Empfehlung Nr. 23 vom 29. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Rentenanträgen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32004H0326
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
2003-10-29
In force since
2003-10-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung Nr. 23 vom 29. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Rentenanträgen (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 104 vom 08/04/2004 S. 0125 - 0126 Empfehlung Nr. 23 vom 29. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Rentenanträgen (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/326/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates(1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates(2) ergeben, aufgrund des Artikels 81 Buchstabe c), wonach die Verwaltungskommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit zu fördern und zu verstärken hat, aufgrund des Artikels 81 Buchstabe d), wonach die Verwaltungskommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Modernisierung der Verfahren des Informationsaustausches zu fördern und zu verstärken hat, aufgrund der Artikel 36 bis 38, 41 bis 43, 45 bis 47, 49, 90 und 111 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, die Bestimmungen für die Bearbeitung von Rentenanträgen enthalten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Interesse der Betroffenen hat die Bearbeitung von Rentenanträgen zügig und ohne unnötige Verzögerungen zu erfolgen. (2) Die Verwaltungskommission hat mit ihrem Beschluss Nr. 182 vom 13. Dezember 2000 einen gemeinsamen Rahmen für die Erfassung von Daten über die Bearbeitung von Rentenanträgen festgelegt. (3) Der Fachausschuss hat in diesem Zusammenhang eine Debatte zwischen den Mitgliedstaaten initiiert, um den Einsatz bewährter Verfahren zur Verkürzung der Bearbeitungszeiten von Rentenanträgen zu untersuchen. (4) Im Rahmen dieser Debatte wurden etliche Hindernisse bei der Bearbeitung von Rentenanträgen festgestellt und diverse Maßnahmen erarbeitet, die zu deren Beseitigung getroffen werden könnten.

(5) Einige dieser Maßnahmen, die die Organisation der einzelstaatlichen Träger und die diesen zur Verfügung gestellten Mittel betreffen, fallen allein in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und die Verwaltungskommission kann in dieser Hinsicht nur Empfehlungen aussprechen - EMPFIEHLT: den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und des Einsatzes der verfügbaren personellen und materiellen Mittel zu treffen, um die bestmögliche Bearbeitung von Rentenanträgen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu gewährleisten, und insbesondere 1. speziell für die Bearbeitung der Anträge im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 personelle Mittel und EDV-Ausstattung in ausreichendem Umfang bereitzustellen; 2. unter Berücksichtigung der spezifischen Organisation und Besonderheiten ihres Systems die geeignetesten Modalitäten für die Bearbeitung der Vorgänge zu ermitteln, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallen; dies könnte etwa durch Zentralisierung bewerkstelligt werden, auch wenn die einzelstaatliche Verwaltung dezentral organisiert ist, oder die Bearbeitung dieser Vorgänge könnte einer dafür bezeichneten spezialisierten Stelle auf nationaler oder regionaler Ebene oder spezialisierten Diensten auf einer möglichst bürgernahen Ebene übertragen werden;

3. für die mit der Bearbeitung der Anträge mit Gemeinschaftsbezug betrauten Sachbearbeiter spezialisierte Fortbildungen über die anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften und die einzusetzenden Instrumente (Vordrucke, Computer, Datenfernübertragung etc.) einzurichten, die Verantwortungsträger und die Sachbearbeiter für die gemeinschaftlichen Aspekte des Aufgabenbereichs ihres Trägers zu sensibilisieren sowie Aufsichtsverfahren für die Bearbeitung von Anträgen mit Gemeinschaftsbezug einzuführen; 4. die Schaffung von Partnerschaften zwischen ihren Trägern und den Trägern anderer Mitgliedstaaten zu fördern, beispielsweise durch den Einsatz von landesweit zuständiger zuständigen Fachkorrespondenten für die Beziehungen mit bestimmten Mitgliedstaaten und durch Zusammenstellung eines Verzeichnisses der Bediensteten (mit Namen, Zuständigkeitsbereichen, Post- und Internetanschrift, Telefon- und Faxnummer) der Bediensteten, das eventuell auf dem Server CIRCA verfügbar gemacht werden könnte.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Giuseppe Miccio (1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (2) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

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